Antwort
Unseres Erachtens ist eine Unbedenklichkeitsprüfung nur dann erforderlich, wenn die veganen Lebens- und Nahrungsmittel selbst hergestellt werden bzw. Sie in direkten Kontakt mit diesen treten. Da diese jedoch bereits vom Hersteller produziert und verpackt werden, und Sie die Produkte lediglich vertreiben, ist die Unbedenklichkeitsprüfung in diesem Fall voraussichtlich nicht notwendig. Die Bezirksinspektion prüft in der Regel, ob die Produkte ordnungsgemäß gelagert sind. Normalerweise sind diese dafür mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen. Wenn die Lebens- und Nahrungsmittel gekühlt gelagert werden müssen, sind gegebenenfalls Kühlschränke bzw. Kühlzellen erforderlich, ansonsten kann ein Trockenlager verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung ohne Gewähr ist. In jedem Fall würden wir Ihnen empfehlen, den Sachverhalt im Vorfeld der Anmeldung nochmals detailliert mit Ihrem zuständigen Gewerbeamt abzustimmen!
Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Februar 2019
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