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Handel mit veganen Lebensmitteln: Unbedenklichkeitsprüfung?

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Frage

Im Januar 2019 wurde mein Gewerbe angemeldet. Das Tätigkeitsfeld meiner Firma umfasst unter anderem den Handel mit veganen Lebens- und Nahrungsmitteln. Dabei werden ausschließlich bereits produzierte und vom Hersteller vorverpackte Lebens- und Nahrungsmittel verkauft. Da sich mein Unternehmen noch in der Vorbereitungsphase befindet, werden aktuell noch keine Waren verkauft. Bitte teilen Sie mir mit, wie ich mein Unternehmen für eine Unbedenklichkeitsprüfung anmelden kann.

Antwort

Unseres Erachtens ist eine Unbedenklichkeitsprüfung nur dann erforderlich, wenn die veganen Lebens- und Nahrungsmittel selbst hergestellt werden bzw. Sie in direkten Kontakt mit diesen treten. Da diese jedoch bereits vom Hersteller produziert und verpackt werden, und Sie die Produkte lediglich vertreiben, ist die Unbedenklichkeitsprüfung in diesem Fall voraussichtlich nicht notwendig. Die Bezirksinspektion prüft in der Regel, ob die Produkte ordnungsgemäß gelagert sind. Normalerweise sind diese dafür mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen. Wenn die Lebens- und Nahrungsmittel gekühlt gelagert werden müssen, sind gegebenenfalls Kühlschränke bzw. Kühlzellen erforderlich, ansonsten kann ein Trockenlager verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung ohne Gewähr ist. In jedem Fall würden wir Ihnen empfehlen, den Sachverhalt im Vorfeld der Anmeldung nochmals detailliert mit Ihrem zuständigen Gewerbeamt abzustimmen!

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Februar 2019

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