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Freiberufliche plus Handelstätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte als EDV-Berater auftreten (mit Spezialwissen aus meinem bisherigen Job). Im Laufe dieser Beratung könnte es passieren, dass der Kunde sagt: "Ja, will ich machen, gibt es da Software dazu, die mir dabei hilft?" Und mein ehemaliger Arbeitgeber stellt solche Software her. Ich habe auch schon mit ihm gesprochen, Provisionen oder Lizenznachlässe sind ok, wir formulieren das gerade in einen Kooperationsvertrag. Frage nun: Der (ehemalige) Arbeitgeber schlägt vor, dass ich (im Fall des Falles) meinem Kunden die Software anbiete und berechne, der ehemalige Arbeitgeber (ein Softwarehaus) stellt mir dann eine (kleinere) Rechnung darüber. Aber: ist das dann nicht Handel? Verlust meines Freiberufler-Status? Anders gefragt: Kann oder muss ich nicht sogar so vorgehen: mein ehemaliger Arbeitgeber berechnet Software bei meinem Kunden und ich stelle eine Rechnung an den (ehem.) Arbeitgeber mit Position “Tipp-Provision”? Damit es KEIN Handel ist und der Freiberufler-Status sicher bleibt?

Antwort

Beide von Ihnen genannten Varianten der Abrechnung von Erfolgshonoraren sind gewerblich. Praktizieren Sie die Form, die für Sie praktischer ist.

Grundsätzlich liegt eine so genannte "trennbar gemischte Tätigkeit" vor, also Freiberuflichkeit und gewerblicher Handel bzw. Vermittlung. Eine trennbar gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn zwischen Tätigkeiten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Trennbar bedeutete vor allem eine getrennte Rechnungsstellung und separierte Erfassung in Ihrer Gewinnermittlung. Betriebsausgaben, die Sie nicht eindeutig zuordnen können, sind durch Schätzung aufzuteilen.

Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehören auch zu versteuernde Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Marienstraße 2 / III. Stock
90402 Nürnberg
Amtsgericht Nürnberg VR 841
Internet: www.ifb-gruendung.de (www)


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