Frage
Muss sich ein Händler, der selbst nichts herstellt, auch bei LUCID anmelden?
Muss sich ein Händler, der selbst nichts herstellt, auch bei LUCID anmelden?
Vorab sei schon einmal angemerkt - grundsätzlich müssen sich Produzenten registrieren lassen - unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie dies jedoch auch als Händler tun. Bitte beachten Sie dazu die weiteren Ausführungen.
Am 1. Januar 2019 tritt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz - kurz VerpackG - in Kraft und wird damit die bislang gültige Verpackungsverordnung (VerpackV), die seit 1994 besteht, ersetzen. Europaweit gilt dann für Verpackungen, dass grundsätzlich der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z.B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u.a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bereits seit Ende August 2018 allen Interessierten eine Vorregistrierung ermöglicht im sogenannten LUCID-Register. Die Hersteller, die bereits 2018 eine Vor-Registrierung vornehmen, erhalten direkt Anfang 2019 von der Zentralen Stelle Verpackungsregister automatisch die Registrierungsbestätigung.
In der Regel wird auch nur der Hersteller in die Pflicht genommen, sich registrieren zu lassen - wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch zu beachten:
Als Hersteller bezeichnet man alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen. Das VerpackG gilt demnach für nationale Produzenten genauso wie für Importeure, Online-Händler etc. - genauer „Erstinverkehrbringer“ - also diejenigen, welche die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Umlauf bringen. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann zu einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro pro Fall führen. Außerdem droht bei einer fehlenden Registrierung und Systembeteiligung ein Vertriebsverbot. Eine Mindestmenge oder Untergrenze für diese Verpflichtung gibt es nicht, selbst geringe Mengen müssen bei einem dualen System lizenziert werden.
De facto ist das LUCID-Register ein öffentliches Register für Hersteller oder auch Händler, die ihre Waren in Verpackungen (erstmals!) in Verkehr bringen.
Gleichermaßen ist dazu zu beachten:
„§ 3 Abs. 9 VerpackG sieht zum Inverkehrbringen eine Ausnahme vor, wenn die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt wird und ausschließlich der Dritte auf der Verpackung genannt wird („[…] wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist“).
„Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (z.B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller.“
Hat sich ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, darf er systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen und Vertreiber dürfen diese nicht zum Verkauf anbieten. Händler laufen künftig zudem Gefahr, abgemahnt zu werden. Für die Beteiligungspflicht ist entscheidend, ob die in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem privaten Haushalt anfallen und dort entsorgt werden. Auch Unternehmen können abgemahnt werden - beispielsweise von Wettbewerbern - und sollten daher das Verpackungsgesetz genauso ernst nehmen wie die Datenschutz-Grundverordnung.
Als Online-Händler können Sie nicht einfach Verpackungen einsetzen, die beim Kauf bereits lizenziert wurden, denn dieses Vorgehen ist ausdrücklich beschränkt auf Service-Verpackungen (z.B. Brötchentüten, Fleischerpapier, Tüten für Obst und Gemüse oder Coffee-to-go-Becher).
Nur solche Serviceverpackungen dürfen bereits mit einer Systembeteiligung gekauft werden und sollten über Belege (Rechnungen) nachgewiesen werden.
Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie alle Tätigkeiten und/oder die Inanspruchnahme von Leistungen dieser, sind für den Hersteller/Händler (Erstinverkehrbringer) kostenfrei und erfolgt einmalig für Ihr Unternehmen. Dieser Prozess kann sogar komplett online erledigt werden.
Folgende Daten sind hierbei mindestens, laut § 10 VerpackG, zu übermitteln:
Die Registrierung und die Abgabe der Datenmeldungen ist von Ihnen selbst vorzunehmen! Eine Beauftragung Dritter ist nicht möglich (§ 33 VerpackG)
Die Lizenzen müssen Sie mit Ihrem Unternehmen zudem auch selbst erwerben. Hierbei wird, jeweils pro Kalenderjahr, die anfallende Menge (in kg) für eine Kategorie (z.B. Karton/Papier/Pappe) gegen Bezahlung lizenziert. Das Anmelden erworbener Abfall-Lizenzen erfolgt dann einmal pro Jahr
Dabei gilt auch zu beachten: Wenn Sie als Händler die Ware vom Hersteller „auspacken“ und wieder neu „verpacken“ (bspw. in Verpackungen mit Ihrem Namen/dem Namen Ihres Unternehmens) sind Sie zur Registrierung im LUCID-Register verpflichtet!
Bei Unklarheiten und/oder weiteren Fragen können Sie sich auch persönlich an den Support der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wenden. Diese erreichen Sie unter:
Tel. Fragen allgemeiner Natur: +49 541 201971-10 (Zentrale)
Tel. Technische Fragen zur Registrierung: +49 541 343105-55 (Telefonischer Support)
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Oktober 2018