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Selbständig als Aushilfskoch: Erste Schritte?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Vollrentner nach 50 Jahren in der Gastronomie. Nun möchte ich mich als Kleinunternehmer als Aushilfskoch anbieten.

Welche rechtlichen Vorkehrungen sollte ich treffen? Brauche ich eine betriebliche Haftpflichtversicherung? Oder einen Rechtlichen Beistand (Rechtsschutzversicherung).

Antwort

Bitte bedenken Sie, dass Sie grundsätzlich ein Gewerbe vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit anmelden müssen. In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass Sie Nachweise der Hygieneverordnung sowie ein aktuelles Gesundheitszeugnis bei der Gewerbeanmeldung beibringen müssen. Ohne einen Gewerbeschein darf die selbständige Tätigkeit nicht ausgeführt werden. Auf eine Ausbildung und Erfahrungen in der Küche sollten Sie unbedingt zurückblicken.

Für den Fall, dass die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, zahlen Sie die gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Details hierzu entnehmen Sie dem § 19 UStG.

Die wohl bedeutendste Versicherung für Sie als selbstständiger Aushilfskoch ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Eine Rechtsschutzversicherung können Sie abschließen, ein Muss ist es nicht.

Quelle:
Sven Neumann
Diplom-Kaufmann

Stand:
Januar 2023

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