Antwort
Ihre Frage ist immer wieder ein aktuelles Thema bei der Differenzierung von gewerblichen und selbständigen Einkünften. Vorweg möchte ich Ihnen kurz die Kriterien der selbständigen Arbeit darstellen. Sind diese nicht anzuwenden, so liegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte vor.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit handelt es sich um Einkünfte aus sogenannten Katalogberufen (z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Architekten) oder ähnlichen Berufen (vgl. § 18 EStG). Ihre Tätigkeit ist m.E. mit einem Heilberuf oder einem ähnlichen Beruf nicht vergleichbar. Es kann sich jedoch um eine erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit handeln. Dann wären die Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren. Eine pauschale Antwort kann auf Ihre Frage nicht gegeben werden, sondern hängt von den Details der tatsächlichen Tätigkeit ab. Aus den hier vorliegenden Angaben, schätze ich Ihre Tätigkeit eher als gewerbliche Tätigkeit ein.
Bezüglich der Steuerfestsetzung kommt es momentan zu keiner unterschiedlichen Besteuerung, da Sie als Kleinunternehmerin auftreten und Ihr Umsatz nicht mehr als 17.500,00 Euro beträgt. Selbst bei der Einschätzung der Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, liegt Ihr steuerpflichtiger Gewinn innerhalb des Gewerbesteuerfreibetrags i.H.v. 24.500,00 Euro. Es wird somit keine Gewerbesteuer erhoben. Ihr steuerlicher Gewinn aus der Nebentätigkeit wird nur der Einkommensteuer unterworfen und zu Ihren weiteren Einkünften als Bürokauffrau zugerechnet.
Sofern Sie sich Ernährungsberaterin nennen dürfen, spricht nichts gegen diese Berufsbezeichnung. Die Bezeichnung „Freiberuflerin“ ist wie die Bezeichnung „Beraterin“ eine pauschale Berufskategorie, welche m.E. ohne die Ergänzung „Ernährung“ irreführend wäre.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Juli 2018
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