Antwort
Es ist korrekt, dass man als Gründer(in) im Bereich Catering nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes fällt. Sie müssen also keine Konzession oder Gestattung beantragen, sondern nur vor Beginn der Tätigkeit Ihr Gewerbe beim für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt, Bezirksamt oder in der Handelskammer beantragen.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken unterliegt allerdings rechtlichen Besonderheiten. 1) Die Preisangabenverordnung (PAngV); 2) Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) mit Angabe des Alkoholgehalts, Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und 3) Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Da Sie ja alkoholische und nicht-alkoholische Getränke nicht nur in verschlossenen Flaschen, weiterverkaufen bzw. liefern, sondern diese auch mixen - also weiterverarbeiten, sollten Sie sich vorher bei dem Hotel- und Gaststättenverband erkundigen, inwieweit Auflagen zur Erfüllung der Standards zur Lebensmittelhygiene eingehalten werden müssen, insbesondere vor dem Hintergrund da in NRW ja die Hygieneampel eingeführt wurde. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie die Cocktails auf keinen Fall in der privaten Küche, sondern nur in gesonderten Räumlichkeiten zubereiten dürfen. Auskunft dazu kann Ihnen sicherlich auch die örtliche Industrie- und Handelskammer geben.
Wenn Sie in einer Mietimmobilie wohnen, sollten Sie in jedem Fall vorher Ihren Vermieter fragen, ob er Ihnen eine gewerbliche oder teil-gewerbliche Nutzung des Mieteigentums genehmigt oder nicht.
Weitere Informationen unter:
www.gesetze-im-internet.de/pangv
www.bmel.de
www.gesetze-im-internet.de/juschg
www.dehoga-nrw.de
www.umwelt.nrw.de
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
September 2017
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