Zweit-Selbständigkeit anmelden?
Frage
Ich arbeite bereits seit 2010 freiberuflich als Diplom-Biologin. Da die Einnahmen nicht zur Bestreitung meines Lebensunterhaltes ausreichen, möchte ich zusätzlich einen mobilen Tiersitter-Service einrichten. Muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden bzw. die Selbständigkeit nur erneut dem Finanzamt melden?
Antwort
Die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit ist zu melden. Ich gehe davon aus, dass der mobile Tiersitter-Service der gewerblichen selbständigen Tätigkeit zugeordnet wird. Somit erfolgt die Anmeldung beim Ihrem örtlichen Gewerbeamt. Denn nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Mit der Gewerbeanmeldung sind Sie als Einzelunternehmerin tätig, wenn Sie keine andere Rechtsform wählt.
Sind Sie gegenwärtig gesetzlichen kranken- und pflegeversichert, müsste auch hier eine Meldung erfolgen. Als freiwilliges Mitglied zählt zur Beitragsberechnung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Insofern auch die künftigen Einnahmen aus der Tätigkeit als Tiersitter. Begrenzt werden die Einnahmen durch die Beitragsbemessungsgrenze. Die Pflegeversicherung schließt sich der Krankenversicherung an. Bei weiteren Fragen zur Krankenversicherung bzw. zur Berechnung der Beiträge könnten Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 - 340606601 wenden. Sind Sie als freiberufliche Diplom-Biologin über ein privates Versicherungsunternehmen abgesichert, ändert sich nichts.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Quelle:
Ulrike Klein / Anke Branowsky
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
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Oktober 2014
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