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Wochenend-Trips anbieten: Reiseveranstalter?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte mich im nächsten Jahr mit Wochenenden in der Natur (Übernachtungen im Zelt, Kochen am Feuer etc.) nebenberuflich selbständig machen. Gelte ich in diesem Fall bereits als Reiseveranstalter, da ich Übernachtungen und Verpflegung anbiete? Was ist dabei zu beachten und welche Genehmigungen würde ich benötigen?

Antwort

Ob Sie ein Reiseveranstalter in Sinne der §§ 651 a ff BGB sein werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Angebotes ab. Eine Reiseveranstaltung liegt typischerweise vor, wenn die Gestaltung einer Reise versprochen wird und die Haftung für den Erfolg der Reise übernommen wird. Am Besten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer, an das für Sie örtlich zuständige Gewerbeamt und an das Gesundheitsamt wegen der Lebensmittelhygiene-Verordnung und beschreiben dort genau, wie Sie konkret Ihr Gewerbe ausüben werden, dann werden Sie dort informiert werden, welche bundesrechtlichen und landesspezifischen Regelungen zu beachten sind und welche Erlaubnisse Sie benötigen.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2015

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