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Vermögensberater/Versicherungsvermittler: Eintrag im Handelsregister?

Frage

Ich werde mich nächstes Jahr als Vermögensberater/Versicherungsvermittler selbständig machen. Handelt es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit? Mein Gewinn wird mehr als 60.000 Euro im Jahr betragen. Somit fällt Gewerbesteuer an und ich werde zur doppelten Buchführung/Jahresabschluss/Bilanz verpflichtet sein. Ist das korrekt? Sofern "ja", dann kann ich mich auch im HR als e.K. eintragen lassen. Dies wäre der Außenwirkung gut dienlich. Hat der Eintrag im HR Nachteile für mich?

Antwort

Die Tätigkeit als Vermögensberater/Versicherungsvermittler ist als gewerblich einzustufen. Abhängig von der konkreten Art der Tätigkeit kann es sich sogar um eine nach der GewO/KWG erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln. Bei einem jährlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro (nach dem 31.12.2015) sind Sie buchführungspflichtig. Die Eintragung ins Handelsregister ist - unabhängig vom Gewinn - freiwillig, führt jedoch gem. § 238 Abs. 1 HGB zur Buchführungspflicht. Mit der Eigenschaft als Kaufmann gelten für Sie u.a. gesetzliche Besonderheiten. Beispielhaft zu nennen ist, dass Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann. Ich empfehle Ihnen, die Einzelheiten mit der örtlich zuständigen IHK zu besprechen.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2016

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