Antwort
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann existiert auf den Philippinen bereits ein angemeldetes Unternehmen. Handelt es sich tatsächlich nur um eine reine Vermittlungstätigkeit oder soll auch eine sog. Arbeitnehmerüberlassung erfolgen?
Sofern es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit handelt, kann das existierende Unternehmen theoretisch auch direkt von den Philippinen aus in Deutschland auftreten und hier mit potentiellen Kunden Geschäfte abschließen. Zu klären wären hier allerdings die steuerrechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Ob allerdings Pflegedienste, Krankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen mit einem ausländischen Unternehmen Verträge abschließen, wäre fraglich; meist wird ein inländischer Geschäftspartner bevorzugt.
Dementsprechend wäre ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu gründen. Für eine reine Personalvermittlung ist keine Erlaubnis erforderlich. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wäre das anders! In dem Fall müsste bei der Agentur für Arbeit eine kostenpflichte Erlaubnis beantragt werden. Die Provision, die Ihr Unternehmen in Deutschland in Rechnung stellt, darf ausschließlich nur von mit dem künftigen Arbeitgeber abgerechnet werden.
Neben den speziellen Kenntnissen (u.a. Arbeitsrecht) sollte der Unternehmer sich mit den datenschutzrechtlichen Bedingungen auskennen, da die Grundlage für das Unternehmen ja eine Kartei mit Arbeitssuchenden geführt werden muss. Dies setzt voraus, dass personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden. In Ihrem Fall ist es darüber hinaus sehr wichtig, sich mit den Einwanderungs- und Aufenthalts- bzw. Visa-Bestimmungen für Nicht-EU-Bürger auszukennen.
Kaufmännische und gute vertriebliche Fähigkeiten sind ebenfalls wichtige Faktoren für eine erfolgreiche Unternehmensführung.
Für die formale Gründung ist es entscheidend, ob in Deutschland ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gegründet werden soll.
Einzelunternehmen: Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt (am Ort der Gründung / Sitz des Unternehmens in Deutschland) und anschließende Anmeldung zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt. ACHTUNG: Bei einer Einzelunternehmung haftet der Gründer/die Gründerin im vollem Umfang mit dem Privatvermögen.
Personengesellschaft: UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH. Gründung über einen Notar (Kosten circa 1.000 Euro) und erforderliches Stammkapital (bei UG: keine Untergrenze; bei GmbH mindestens 25.000 Euro bzw. davon 50 Prozent sofort zum Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung) - anschließend Veröffentlichung im Handelsregister und Anmeldung zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt.
Unabhängig von der Rechtsform (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) empfiehlt es sich für das neu zu gründende Unternehmen (vor der Gründung) einen Business- und Finanzplan zu erarbeiten. Im Rahmen dieser Planung erarbeitet man sich u.a. sein Geschäftsmodell, betrachtet den Markt (Zielgruppen, Wettbewerber, Marktpotential), klärt die rechtlichen Fragen (Rechtsform, rechtliches Umfeld), baut sich sein Marketing auf, bereitet den Markteintritt vor und überlegt sich welche Vertriebskanäle die richtigen sind.
Im Rahmen der Finanzplanung werden die notwendigen Investitions- und Betriebsmittel, eine Umsatzprognose für die ersten (drei) Geschäftsjahre, die Rentabilität und die erforderliche Liquidität berechnet. Daraus ergibt sich letztendlich der gesamte Kapitalbedarf für die ersten Geschäftsjahre.
Bevor man startet sollte man wissen, ob das ggf. vorhandene Eigenkapital ausreicht oder ob ggf. ein Darlehen zur Überbrückung der Anlaufzeiten notwendig ist. Da es sich bei der Personalvermittlung um eine Dienstleistung handelt, ist mit einer längeren Anlaufphase zu rechnen. Von der Kundengewinnung (Pflegedienstleister, Krankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen) bis zur erfolgreichen Vermittlung bzw. Abrechnung und bis zum Zahlungseingang können oft mehrere Monate vergehen.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
September 2019
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