Frage
Ich möchte eine Sprachschule gründen und offiziell zertifizierte Sprachen anbieten. Wie komme ich an Informationen und mit wie hohen Kosten muss ich rechnen?
Ich möchte eine Sprachschule gründen und offiziell zertifizierte Sprachen anbieten. Wie komme ich an Informationen und mit wie hohen Kosten muss ich rechnen?
Sie können eine Sprachschule gründen als freie Unterrichtseinrichtung ohne staatliche Genehmigung oder Ersatzschulen bzw. Ergänzungsschulen gründen. Was darunter genau zu verstehen ist und wie das in Niedersachsen geregelt ist, können Sie dem Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 139 - 167 entnehmen unter
http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg11.htm
Sehen Sie auch ein Merkblatt für Schulen in privater Trägerschaft in Niedersachsen unter
www.bus.formularservice.niedersachsen.de (PDF, 131 KB)
Nähere Informationen zu Privatschulen bietet der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. unter
http://www.privatschulen.de
Den Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. finden Sie unter
http://www.private-schulen.de
Wollen Sie Sprachunterricht in einer Form anbieten, die nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, kontaktieren Sie bitte zunächst Ihre örtliche Baubehörde.
Die Genossenschaftsbanken bieten ein Muster-Gründungskonzept für Sprachschulen an: Volks- und Raiffeisenbanken: Branchenbrief 70 (Sprachenschule)
Beachten sie bitte die Pflichtmitgliedschaft von Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nähere Informationen finden Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de
Zur steuerlichen Freiberuflichkeit von Unterricht: Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.
Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86).
Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. Was die Qualifikation der Lehrenden betrifft, so sollte die spezifische Befähigung für den angebotenen Unterricht nachgewiesen werden. Zwar kann in Deutschland jeder eine Schwimmschule eröffnen ohne Qualifikationsnachweis, jedoch ist dies nach Auffassung des Instituts für Freie Berufe gewerblich. Diese Auffassung vertreten nicht alle Steuerberater, doch sollte gelten: freiberufliche Tätigkeit ist grundsätzlich hochqualifiziert, die dafür erforderliche Qualifikation sollte auch nachgewiesen werden können!
Sie müssen auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Dann führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Aufgabenerbringung muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter Leitung ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag zu verstehen. Die Leitung und die Verantwortlichkeit darf einem Geschäftsführer oder Vertreter nur vorübergehend übertragen werden, wenn also der Berufsträger z.B. während einer Erkrankung, eines Urlaubs, der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit in einer Standesorganisation seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann.
Die Frage der Eigenverantwortlichkeit wird von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich definiert und ist auch von berufsrechtlichen Regelungen - also letztendlich vom Einzelfall - abhängig. Insbesondere der Umfang der Arbeitsdelegation wird verschieden ausgelegt. Dabei kann eine hohe Anzahl von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit dienen. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie Computern und Analyseautomaten beeinträchtigt die Freiberuflichkeit nicht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet weitere umfangreiche Informationen! Sehen Sie unter http://www.existenzgruender.de/
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2015