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Senioren- und Familienbetreuung: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Meine angestrebte Betreuung von Senioren umfasst neben der persönlichen „Umsorgung“ wie Gespräche und Diskussionen die Unterstützung bei den täglichen Aufgaben, die alleine nicht mehr bewältigt werden können. Dazu gehören z.B. Arztfahrten, Besorgungen, Begleitung bei Spaziergängen und Unternehmungen aller Art. Ebenso in der Familienbetreuung das stunden- oder tageweise Betreuen der Kinder während der Ferienzeiten, wenn ein Kind erkrankt ist und Aufsicht braucht. Ich biete auch Unterstützung, wenn die Familie die täglichen Aufgaben alleine nicht mehr bewältigen kann (Besorgungen, Arztfahrten etc.). Die Beratung umfasst Gespräche zur Konfliktbewältigung innerhalb von Familien. Arbeiten im Haushalt gehören ebenfalls zu den Aufgaben. Berufsbetreuung ist momentan nicht geplant. Qualifikation als ausgebildete medizinische Fachangestellte.

Antwort

Im Folgenden prüfe ich die von Ihnen angegebenen Tätigkeiten nach ihrem Stellenwert hinsichtlich der steuerlichen Freiberuflichkeit.

Die von Ihnen genannte „persönliche Umsorgung“ bis hin zu Gesprächen zur Konfliktbewältigung kann nicht als freiberuflich angesehen werden. Hierzu müsste diese Tätigkeit einem der im Einkommensteuergesetz genannten Berufe in allen „wesentlichen Merkmalen“ entsprechen („Katalogberufe“), also etwa nach Ausbildung und Berufsbild einer Psychologin. Auch einen Pflegeberuf - freiberufliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege - üben Sie nicht aus im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Aufgaben der häuslichen Hilfe wie Haushaltsführung oder Besorgungen und ähnliche Dienste sind als gewerblich zu betrachten. Wären Sie in der häuslichen Krankenpflege in einem der hierfür anerkannten Berufe tätig (Krankenpfleger und Krankenschwestern sowie Altenpfleger, die nach § 2 des Krankenpflegegesetzes zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt sind), so müssten Sie freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten trennen (getrennte Abrechnung, Buchhaltung) oder nachweisen, dass die Pflege nachweislich Ihre Dienstleistung prägt und die Haushaltshilfen („Leistungen der häuslichen Pflegehilfe“) lediglich „Ausfluss der Haupttätigkeit“ sind. Diese Trennung ist in der Praxis machbar, da für die häusliche Krankenpflege die Krankenversicherung und für die hauswirtschaftliche Versorgung die Pflegeversicherung zuständig ist.

Für die Betreuung von Kindern wäre die Tätigkeit als Tagesmutter denkbar. Hierzu müssten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation nachweisen. Eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme umfasst 160 Unterrichtsstunden. Das zuständige Jugendamt hilft Ihnen gerne weiter. Die Vergütungen für diese Form der Kinderbetreuung sind steuerpflichtig als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Dies gilt seit 2009 für alle nicht im Angestelltenverhältnis aktiven Tagesmütter, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.

Schwieriger ist der Zugang zur Tätigkeit in der Familienhilfe. Hierzu ist der Abschluss einer Fachschule für Sozialbetreuungsberufe oder ein Studium erforderlich.

Selbstverständlich können Sie Menschen jeden Alters betreuen und unterstützen, auch außerhalb der Anforderungen für freie Berufe. Dabei sollten Sie bedenken, dass es bei der Bemessung der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro gibt. Ob freiberuflich oder nicht, in jedem Fall sollten Sie an die Haftung denken. Für Tagesmütter etwa gibt es eine Berufshaftpflichtversicherung.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Oktober 2017

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