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Rettungssanitäter bietet Impfunterstützung an: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung habe ich schon eine freiberufliche Tätigkeit als Technischer Redakteur. Nun könnte ich noch durch meine Ausbildung als Rettungssanitäter im Bereich Impfunterstützung tätig werden. Ich würde in diesem Fall von einem Arzt gebucht, der dann mit mir als Team im Impfcenter auftritt. Er rechnet das Ganze ab und gibt einen Teil an mich weiter. Wäre das ein Gewerbe oder zählt das zu den freiberuflichen Tätigkeiten? Die Einnahmen würden sich auf jeden Fall im Bereich Kleinunternehmen halten. Die Tage an denen ich tätig bin, kann ich frei wählen. Ebenso die tägliche Einsatzlänge - natürlich im Rahmen der Öffnungszeiten des Impfcenters.

Antwort

Eine freiberufliche Tätigkeit üben unter anderem folgende Berufsgruppen aus: Krankenpfleger und Krankenschwestern, soweit sie keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten leisten, sowie Rettungsassistenten.
Bundesministerium der Finanzen BMF, Schreiben v. 20.11.2019, IV C 6 - S 2246/19/10001

Als Rettungssanitäter sind Sie zwar nicht dem Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistenten gleichgestellt, können aber in Rheinland-Pfalz wohl auf eine staatliche Rettungssanitäter-Abschlussprüfung verweisen. Darüber hinaus ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter als „erstmalige Berufsausbildung“ anzusehen (Bundesfinanzhof, BFH, Urteil v. 27.10.2011 - VI R 52/10; veröffentlicht am 21.12.2011). Da mir eine Rechtsprechung zum Rettungssanitäter im freien Beruf nicht bekannt ist, besteht hinsichtlich der Gleichbehandlung mit dem Notfallsanitäter ein Vorbehalt. Hier greift der Grundsatz der Einzelfallprüfung durch die Finanzämter. Ansonsten würden Sie die Anforderungen an einen Freien Beruf erfüllen. Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Sprechen Sie bitte mit Ihrem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat. Als Einzelunternehmer würde Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt. Damit wäre die Frage nach freiem Beruf oder Gewerbe für Sie wohl ohnehin nachrangig.

Als Rettungssanitäter gelten Sie außerdem als Begünstigter im Sinne des Übungsleiterfreibetrages (hier sind Rettungssanitäter explizit einbezogen). Erzielen Sie Einnahmen aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit, bleiben diese bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt. Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 2.400 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (= freiberuflich) versteuern.

Beachten Sie bitte besonders die Berufshaftpflichtversicherung für Rettungssanitäter. Sehen Sie hierzu auch die Informationen im BMWK-Existenzgründungsportal zum Thema Versicherungen sowie Teilzeit- und Kleingründungen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg im Kampf gegen das Virus!

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Januar 2021

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