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Podcast betreiben: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe zum ein Gewerbe angemeldet und anschließend die Kleinunternehmerregelung beantragt. Grundsätzlich geht es um den „Betrieb eines Podcast“, sprich um eine künstlerische Tätigkeit. Der Podcast läuft soweit und ich spiele Werbeeinnahmen von Sponsoren ein. Nun bekomme ich aufgrund der Gewerbeanmeldung natürlich Post von der Handelskammer, der Unfallversicherung VBG etc. Ich frage mich inzwischen, ob es so schlau war ein Gewerbe anzumelden - ich führe ich doch eigentlich eine künstlerische Tätigkeit aus. Bietet mir im Hinblick auf die Zukunft ein freiberuflicher Status nicht mehr Vorteile (Wegfall der Gewerbesteuer, Künstlersozialkasse etc.)? Ist es möglich dies wieder umzumelden? Bevor ich Rücksprache mit dem Finanzamt halte, wollte ich mal hier mal nachhorchen. Kurze Fakten: Keine Angestellten, Umsatz laufendes Jahr ca. 10.000 Euro, Umsatz kommendes Jahr voraus. ca. 50.000 Euro.

Antwort

Sie betreiben einen Podcast und spielen Werbeeinnahmen von Sponsoren ein.

Allein aus diesen Ausführungen kann ich natürlich Ihre Leistung nicht eindeutig der künstlerischen oder gewerblichen zuordnen. Aus meiner vielfältigen Erfahrung in dieser Branche dürfte aber so gut wie sicher sein, dass es sich um eine gewerbliche handelt.

Somit haben Sie keinen Fehler mit der Gewerbeanmeldung gemacht. Sie war richtig.

Die steuerliche Einordnung ist unabhängig von der Gewerbeanmeldung. Diese kann allenfalls für den ersten Anschein einen Hinweis bieten. Auch steuerlich dürfte ziemlich eindeutig die Einstufung als Gewerbebetrieb mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht erfolgen. Sie könnten jedoch in Absprache mit Ihrem Steuerberater die Einreichung einer Gewerbesteuererklärung unterlassen und (sehr wichtig!!) dem Finanzamt in einem gesonderten Schreiben die nach Ihrer Auffassung zutreffende Einstufung als freiberufliche (künstlerische) Tätigkeit darlegen. Ich bin allerdings sehr sicher, dass das Finanzamt Sie sodann zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung auffordern wird.

Auch in diesem Fall kann ich allerdings Entwarnung geben: die Gewerbesteuer ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Da sie nicht gänzlich, sondern lediglich mit pauschalen Beträgen angerechnet wird, bleibt in Gemeinden mit hohen Gewerbesteuerhebesätzen ein gewisser nicht anrechenbarer Anteil.

Auch bei der Künstlersozialkasse entstehen Ihnen keine Nachteile. Entweder Sie zahlen Beiträge aufgrund der Tatsache, dass Sie künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen oder weil Ihre Tätigkeit als künstlerische eingestuft wird. Im ersten Fall können Sie die Zahlung nicht vermeiden, da sie abgabenrechtlich so vorgesehen ist. Ihnen entsteht aus der Zahlung jedoch kein Vorteil. Im zweiten Fall können Sie die Zahlung ebenso nicht vermeiden. Sie erwerben allerdings einen Anspruch im Rentenfall.

Als Fazit bleibt festzuhalten:
Sie haben keine Fehler gemacht. Die aus der Anmeldung entstehenden Kosten sind nicht zu vermeiden.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
August 2019

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