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Outdoor-Guide: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich plane eine Selbständigkeit als Outdoor-Guide umzusetzen. Dies umfasst Wandern, Radfahren (Mountain-Biken im Gelände) sowie Packraft-Touren auf Gewässern. Zählt dies zu den Freien Berufen? Gibt es explizite Vorgaben an die persönlichen Voraussetzungen oder werden diese erst im individuellen Schadensfall von entsprechender Instanz geprüft und bewertet (Erste Hilfe, Rettungsschwimmer, Ausbildung zum Kanu-Guide etc.)?

Antwort

Für Ihre Tätigkeit als Outdoor-Guide gilt nach dem Einkommensteuerrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung: Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Dies schließt einen Individualunterricht nicht aus. Werden die Kenntnisse aber nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einzelnen Sportarten wird hier in der Regel als unterrichtend und damit als freiberuflich eingestuft. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende, die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Soweit das Einkommensteuerrecht.

Nach dem Gewerberecht jedoch liegt Unterricht als „Dienstleistung höherer Art“ nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich ist. Tanz-, Sport-, Reit- oder ähnlicher Unterricht und damit auch Ihre Tätigkeit als Outdoor-Coach stellen folglich in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit dar.

Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Dennoch werden Trainer oder Coaches nach vorliegenden Erfahrungen häufig freiberuflich tätig und von Finanzämtern ohne formelle Anerkennung als Freiberufler „geführt“. Zu diesem Thema sollten Sie sich im BMWi-Existenzgründungsportal informieren.

Weil der Outdoor-Trainer nicht auf der Grundlage einer gesetzlich geregelten Ausbildung tätig ist, besteht freier Zugang ohne besondere Anforderungen. In der Praxis ist dieser Zugang zum Markt jedoch sehr schwierig, wenn der kritische Nachfrager von Dienstleistungen keine positiven Auskünfte zu vorliegenden Qualifikationen erhält. Coaches und Trainer absolvieren Ausbildungen oft bei Institutionen, von denen sie später auch gebucht werden wollen. Diese Ausbildungen sollten möglichst breit anerkannt sein, wie bei Zertifikaten von DAV oder IHK.

Nach der Rechtslage haften Coaches unbegrenzt für Schäden, die sie schuldhaft verursachen, auch mit ihrem privaten Vermögen und zukünftigen Einnahmen. Besonders wichtig ist deshalb die Einschränkung Ihres beruflichen Risikos. Dies betrifft nicht nur Versicherungen, sondern vor allem Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zu allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert das BMWi-Existenzgründungsportal.

Eine Reihe von Versicherungen sollten Sie besonders beachten: Betriebs-/Berufshaftpflicht, Inhaltsversicherung, Rechtsschutz oder Betriebsunterbrechung. Nähere Informationen zu Versicherungen für Selbstständige bietet das BMWi-Existenzgründungsportal.

Als Coach müssen Sie davon ausgehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Oktober 2019

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