Antwort
Ihre Anfrage war eine Herausforderung. Nach Konsultation von Experten aus Human- und Tiermedizin komme ich zu folgenden Schlussfolgerungen.
Arztrecht: § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für Ärzte gibt vor, dass auch bei online- und telemedizinischen Verfahren Ärzte ihre Patienten mindestens einmal persönlich gesehen haben müssen. Wenn Diagnosen oder Therapieempfehlungen ohne Integration in eine persönliche Behandlung erfolgen, so ist dies nach der aktuellen Rechtslage (in Deutschland) berufsrechtswidrig. Eine allgemeine medizinische Beratung hingegen wäre zulässig, etwa in Form von Beratungen zu Diagnosen über ein Internetportal.
Recht der Tierärzte: „Nicht delegierbar sind die Kernbereiche des tierärztlichen Handelns“. Dieser Tierarztvorbehalt ist in Deutschland (im Gegensatz etwa zu Österreich) nur sehr allgemein formuliert und wenig hilfreich. Eine Delegation tierärztlicher Leistungen wird grundsätzlich bejaht bei Gewährleistung von Tierschutz, Tierwohl und öffentlicher Gesundheit. So dürfen in Deutschland nach § 44 der Tierimpfstoff-Verordnung Medikamente an gewerbliche Tierhalter abgegeben werden, wenn der Tierarzt den Delegationsnehmer (Tierhalter oder eine von dieser beauftragten Person) unterwiesen hat und er den Tierbestand betreut.
Rechtsvergleich Ärzte und Tierärzte: Die Neufassung der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) macht die Verordnung eines Medikamentes davon abhängig, dass: „die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang klinisch untersucht worden sind“. Eine tierärztliche Behandlung, die „ausschließlich auf einer audiovisuellen Kommunikation“ zwischen Tierhalter und Tierarzt beruht, entspräche nicht einer „ordnungsgemäßen Behandlung“. Diese setze „unmittelbaren physischen Kontakt“ mit dem Tier voraus. So wird in § 12 Abs. 2 Nr. 1 TÄHAV festgelegt, dass eine „ordnungsgemäße Behandlung“ und damit die Voraussetzung einer Arzneimittelabgabe oder -anwendung einen unmittelbaren physischen Kontakt durch den Tierarzt voraussetzen. Zudem wird in § 12 Abs. 2 Nr. 2 TÄHAV festgelegt, dass die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt zu kontrollieren sind.
Die Tierärzteschaft moniert in diesem Zusammenhang, dass die berufsrechtlichen Regelungen in ihrem Berufsstand restriktiver angelegt sind als bei Humanmedizinern. Diese Diskussion ist hier zu vernachlässigen.
Ergebnis: Sie müssen davon ausgehen, dass die von Ihnen angebotenen (tier-)ärztlichen Leistungen als gewerblich eingeordnet werden. Dabei ist die Problematik der Tierhomöopathie im Kontext der freiberuflichen Dienstleistung nicht berücksichtigt.
Besonders interessant war die Frage, inwieweit tierärztliche Tätigkeiten durch Humanärzte rechtlich geregelt sind. Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtslage in Deutschland - auch in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung - den Humanmedizinern wohl einen großen Handlungsraum ermöglich, allerdings unter den oben genannten Voraussetzungen und Einschränkungen in Bezug auf die Telemedizin.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2018