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Nutritional Therapist: in Deutschland tätig werden?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Ausbildung zum „Nutritional Therapist“ im Ausland angefangen. Wir werden nun aber Ende des Jahres nach Deutschland zurückkehren. Ich würde gerne Kurse zum Thema „Gesunde Ernährung“ anbieten. Wie sind die Voraussetzungen dafür in Deutschland?

Antwort

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass der Begriff der Ernährungsberatung in Deutschland nicht geschützt ist. Jeder darf sich in Deutschland als Ernährungsberater bezeichnen und somit diese Leistung auch anbieten.

Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt indes nur für bestimmte Berufsgruppen sowie auf ärztliche Anordnung nämlich bei:

  • Diätassistenten,
  • Oecotrophologen (Abschlüsse: Diplom, Master, Bachelor),
  • Ernährungswissenschaftler (Abschlüsse: Diplom, Master, Bachelor),
  • Diplom-Ingenieure Ernährungs- und Hygienetechnik, Schwerpunkt „Ernährungstechnik“ und
  • Diplom-Ingenieure Ernährung und Versorgungsmanagement, Schwerpunkt „Ernährung“.

Sie alle müssen eine gültige Zusatzqualifikation aus einem der folgenden zertifizierten Lehrprogramme besitzen:

  • Ernährungsberater DGE, Ernährungsmedizinischer Berater DGE (Deutsche Gesellschaft für Ernährung)
  • VDD-Fortbildungszertifikat (Verband der Diätassistenten - Deutscher Bundesverband e.V.)
  • Zertifikat „Ernährungsberater VDOE“ (Berufsverband Oecotrophologie e.V.)
  • VFED-Zertifizierung (Verband für Ernährung und Diätetik e.V.)
  • Quetheb-Registrierung (Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater - QUETHEB e.V.)
  • Ernährungsberater UGB (Verband für Unabhängige Gesundheitsberatung e.V.)

Weiterhin kommen Ärzte in Betracht mit

  • Fortbildungsnachweis des Curriculums Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer und/oder
  • dem Nachweis der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater - QUETHEB e.V. (QUETHEB-Registrierung).

siehe auch:
https://www.tk.de/tk/s/schulung-chronisch-kranker/ernaehrungsberatung/35072

Das gilt nicht nur für Ernährungsberatungen, sondern auch für Kursangebote zu gesunder Ernährung, die von den Krankenkassen bezuschusst werden:
z.B. https://www.dak.de/dak/leistungen/ernaehrungsberatung-1079090.html
Hier entfällt lediglich die ärztliche Zuweisung.
Die Vorgaben basieren auf dem Leitfaden Prävention:
https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/admin/download.php?dl=leitfaden_2014

Es fällt Mehrwertsteuer an, wenn die Leistung keinen unmittelbaren Krankheitsbezug hat, siehe: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/179064/

Zudem ist ein Gewerbe anzumelden, wenn Sie über keine der oben benannten Abschlüsse verfügen.
Ein Ernährungsberater gehört nur dann zu den Freien Berufen, wenn die Beratung im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgt. Dazu muss eine der oben genannten beruflichen Ausbildungen vorliegen.

Siehe z.B.:
https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/real_kommunale_steuern/abgrenzung-gewerbebetrieb-freie-berufe/1157144

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2017

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