Antwort
Auf Grund des Inhaltes Ihrer Anfrage gehe ich davon aus, dass Sie § 45b SGB XI „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ meinen und nicht das SGB II.
§ 45b besagt, dass die niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind, nach Landesrecht anzuerkennen sind. Die Voraussetzungen für Leistungsanbieter differieren daher von Bundesland zu Bundesland.
Nun haben Sie uns leider Ihr Bundesland nicht mitgeteilt. Wählen Sie daher unter www.aok-gesundheitspartner.de Ihr Bundesland in dem Sie tätig werden wollen und schauen in der dort folgenden Menüleiste links im Bereich „Pflege“ nach den dortigen Ansprechpartnern für den Bereich Zulassung oder Verträge bzw. Vertragspartner.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Dezember 2016
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