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Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Gründungsvoraussetzung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte einen Betreuungsdienst aufmachen (keinen Pflegedienst). Ein „niedrigschwelliges“ Betreuungsangebot ist mein Ziel und ich möchte nach § 45b SGB II mit der Kasse abrechnen. Welche Qualifikationen muss ich haben? Ich bin im zweiten Jahr der Ausbildung zur Altenpflege und habe vier Jahre Erfahrung Ambulanter Pflegedienst. Welche Voraussetzungen gelten für mich?

Antwort

Auf Grund des Inhaltes Ihrer Anfrage gehe ich davon aus, dass Sie § 45b SGB XI „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ meinen und nicht das SGB II.

§ 45b besagt, dass die niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind, nach Landesrecht anzuerkennen sind. Die Voraussetzungen für Leistungsanbieter differieren daher von Bundesland zu Bundesland.

Nun haben Sie uns leider Ihr Bundesland nicht mitgeteilt. Wählen Sie daher unter www.aok-gesundheitspartner.de Ihr Bundesland in dem Sie tätig werden wollen und schauen in der dort folgenden Menüleiste links im Bereich „Pflege“ nach den dortigen Ansprechpartnern für den Bereich Zulassung oder Verträge bzw. Vertragspartner.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Dezember 2016

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