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Nachhilfe-Institut gründen: erste Schritte?

Frage

Im kommenden Semester werde ich mein Lehramt-Studium in den Fächern Mathematik und Chemie abschließen. Mit dem Erhalt des Masters möchte ich mich selbständig machen und ein Nachhilfe-Institut gründen. Können Sie mir die wesentlichen Punkte nennen, die ich bei der Gründung beachten muss? Des Weiteren würde mich interessieren, welche Unterschiede es gibt, wenn diese Gründung nebenberuflich oder als Hauptjob ausgeübt wird.

Antwort

Das von Ihnen geschilderte Anliegen ist komplexer als es auf den ersten Blick scheint. Allgemein können wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen. Bei weiteren Fragen können Sie sich an die genannten Institutionen wenden.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist entsprechend zu melden. Für Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben bedeutet dies, die Meldung beim zuständigen Finanzamt. Gewerbetreibende melden sich beim Gewerbeamt.

Ob für die Gründung eines Nachhilfe-Instituts bestimmte Bedingungen erfüllt werden müssen, können Sie über das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen in Erfahrung bringen. Bildung ist in Deutschland Ländersache, d.h. aufgrund des Föderalismus in der Bildungspolitik gibt es ggf. länderspezifische Regelungen. Einen Kontakt finden Sie über das Bildungsportal des Landes NRW unter www.schulministerium.nrw.de

Ob eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, hat unter anderem Auswirkungen auf die Sozialversicherung und damit auf die möglichen Beiträge. Wird beispielsweise eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt und von der gesetzlichen Krankenversicherung als solche anerkannt, ist im Regelfall mit Beiträgen im Rahmen einer Mindestbemessung zu rechnen. Wird die Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft, gelten andere Einkommensgrenze. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie über das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit. (Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 / 340 60 66 - 01, Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) Für eine individuelle Beratung sollten Sie sich direkt an Ihre Versicherung wenden.

Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2018

Tipps der Redaktion:

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