Navigation

Minijobber für Dienstleistungen vermitteln: rechtliche Vorgaben?

Frage

Wir haben an der Fachhochschule ein Projekt, wo wir eine virtuelle Firma gründen sollen. Die Gruppe von mir ist zu folgendem Projekt gekommen: "Unsere GmbH hat sich zur Aufgabe gemacht, eine bedarfsgerechte Arbeitsentlastung durch flexibel nutzbare Dienstleistungen zu bieten. Die Anwendung verbindet Auftraggeber für Minijobs mit Auftragnehmern per Matchingsystem in Ihrer Umgebung, wobei das Unternehmen ausschließlich als Plattform agiert. Unsere App erschließt umfangreiche Aufgabenbereiche und erleichtert so Ihr Leben durch die schnelle Suche auf der Plattform nach Privatpersonen und gewerblichen Anbietern, getreu dem Motto: Flexibel. Schnell. Regional. So stellt die App schnell und flexibel regionale Kontakte zwischen Minijob-Anbietern und Minijob-Nachfragern her, ohne selbst Arbeitsverträge abzuschließen. Die GmbH unterstützt hierbei aber die Nutzer bei der legalen Abwicklung der Vereinbarungen."

Meine Frage hierzu ist Folgende: Unser Coach hat bzgl. des Projektes sein Misstrauen ausgedrückt wegen der rechtlichen Angelegenheit. Evtl. könnten Sie uns dabei etwas weiterhelfen? Er meint, dass es Probleme geben könnte bzgl. "Schwarzarbeit". Aber da sich unser Projekt auf eine Plattform bezieht, nicht auf eine Arbeitsvermittlungsagentur, sehen wir das anders als unser Dozent (Coach). Hierzu wäre es schön evtl. rechtliche Paragraphen zu bekommen, mit denen sich aus dem Bereich der Arbeitsvermittlung heraus hält.

Antwort

Ein Problem mit "Schwarzarbeit" sehe ich hier nicht. Sie müssen lediglich, da ich von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehe, ein Gewerbe anmelden. Da Sie keine Arbeitnehmerüberlassung betrieben, bedürfen Sie auch nicht der notwendigen Erlaubnis.

Wie soll denn die legale Abwicklung der Vereinbarung aussehen? Ist das nur die zur Verfügungstellung eines Arbeitsvertrages mit Minijobbern, oder würden Sie z.B. auch die Abrechnung gegenüber der Knappschaft übernehmen?

Wie würde sich denn die GmbH finanzieren?
So Sie nur einen vorformulierten Arbeitsvertrag zur Verfügung stellen und nur die Auftraggeber einen Obolus bezahlen, sehe ich kein Problem.

Für die korrekte Anmeldung der Minijobber sind Sie als bloßer Vermittler nicht verantwortlich, so dass ich hier kein Problem der Schwarzarbeit sehe. Genauso wenig wie Sie dafür verantwortlich gemacht werden können, dass die Minijobber über die für die 450-Euro-Jobs vorgesehene Stunden- bzw. Gehaltsgrenze hinausgehen. Als Vermittler sind Sie auch nicht für die Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohn zu belangen.

Mein Rat wäre, dass Sie sowohl zum Thema Minijob als auch zum Thema Mindestlohn detaillierte Informationen auf Ihrer Website veröffentlichen.

Nur rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Arbeitsvermittlungsprivileg durch die Agentur für Arbeit bereits seit Jahren aufgehoben ist. Es gibt viele private Vermittler.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Buchwald & Kollegen
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben