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"Likes" und Downloads verkaufen: unlauterer Wettbewerb?

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Frage

Ich möchte nebenberuflich eine Art "Webagentur" gründen, die sich hauptsächlich mit dem Thema Internetmarketing beschäftigt. Dabei möchte ich unter anderem den "Verkauf" bzw. die Vermittlung von "likes" bei Socialnetworkaccounts sowie "Downloads" für Apps verkaufen. Tatsächlich wird der Auftrag von Drittanbietern ausgeführt, die sich beispielsweise in Asien/Osteuropa befinden. Bei meiner Internetrecherche zu diesem Thema bin ich immer wieder über widersprüchliche Aussagen und das Thema "Irreführende Werbung" gestoßen.

Ist der Verkauf/die Vermittlung von Likes/Downloads illegal und habe ich als Anbieter Konsequenzen zu befürchten? Da ich vorerst auch nur ein Gewerbe anmelden werde, wäre ich Vollhafter und möchte selbstverständlich das Risiko bei dem angebotenen Produkt möglichst gering halten.

Antwort

Tatsächlich ist es so, dass das Aufwerten eines Unternehmensprofils durch gekaufte "Likes" eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. In erster Linie betroffen hiervon ist jedoch der Unternehmer, der auf diese Art und Weise sein Profil aufwertet.

Ihrem Auftraggeber droht damit eine kostenpflichtige Inanspruchnahme auf Unterlassung, die auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann.

Außerdem, dies ist aus unserer Sicht ebenfalls bedeutsam, droht Ihrem Auftraggeber die Kündigung des Benutzerkontos in sozialen Netzwerken oder App-Stores.

Sie selbst würden Ihren Auftragnehmer durch Ihr Angebot zum Vertragsbruch verleiten. Ein solches Verleiten zum Vertragsbruch ist in der Rechtsprechung und Literatur als wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 10 UWG anerkannt worden (V. Jagow in: Harte-Bavenbamm/Henning-Bodewig § 4 Nr. 11 UWG, Rdnr. 142). Ein solcher Anspruch würde Ihren Mitbewerbern, z.B. anderen Werbeagenturen, gegen Sie zustehen.

Im Übrigen wäre auch denkbar, dass der Betreiber eines App-Stores oder des sozialen Netzwerkes sich direkt an Sie wendet, da Sie in unerwünschter Weise die Funktionen der Plattform manipulieren, was einen rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 darstellen könnte.

Im Ergebnis würden wir daher von einer solchen Dienstleistung abraten.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
Mai 2015

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