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Lehrinstitut gründen: Anmeldung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich überlege ein Lehrinstitut zu gründen für eine "Meridian-Lifting-Massage", da es für diese besondere Art der Massage noch nichts existiert. Können Sie mir bitte sagen, was ich dafür tun muss und wohin ich mich wenden kann bezüglich Anmeldung (dafür ist wohl kein Gewerbeschein nötig)? Welche Versicherungen benötige ich etc.?

Antwort

Sie müssen für Ihre Lehrtätigkeit zur "Meridian-Lifting-Massage" beim zuständigen Gewerbeamt einen Gewerbeschein beantragen. Da Sie keinen staatlich anerkannten Gesundheitsfachberuf ausüben, wird Ihre Lehrtätigkeit wohl nicht als "höherwertig" im Sinne des Gewerberechts angesehen.

Beachten Sie bitte besonders, dass Sie ohne besondere Formalitäten in einer Selbstständigkeit eine Einzelunternehmung haben und damit auch mit Ihrem Privatvermögen haften.

Wichtig ist auch die Alters- und Risikovorsorge. Bestimmen Sie, welche betrieblichen Versicherungen Sie benötigen, wie hoch entsprechende Risiken für Sie sein können. Bei den persönlichen Versicherungen sind Krankheit oder Unfall zu beachten. Hier haben Selbstständige im Gegensatz zu Angestellten ein besonderes Risiko. Als erste Form der Versicherung wäre zu nennen die Betriebs-Haftpflichtversicherung, aber auch die Betriebs-Unterbrechungsversicherung oder Krankentagegeldversicherung kann einen besonders hohen Stellenwert haben. Zur Berufsunfallversicherung sehen Sie bitte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter
www.bund.de (www)
Diese Berufsgenossenschaft gibt Ihnen auch Auskunft über Ihre Praxisausstattung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert ausführlich zum Thema Versicherungen unter www.existenzgruender.de.

Sie sollten unbedingt auch beachten, dass unterrichtende Berufe auch als Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dabei ist der Begriff der Lehrenden sehr weit gefasst: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)

Zur Unternehmensbezeichnung "Institut" beachten Sie bitte, dass diese sich großer Beliebtheit erfreut, weil sie einen - wenn auch schwachen - Schein eines öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Betriebes bieten. Gerade dieser Eindruck muss aber vermieden werden. Die Bezeichnungen sind daher für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze (z.B. "Beerdigungsinstitut", "Institut für Schönheitspflege") oder Inhaberbezeichnungen (z.B. "Christine-Scholz-Institut für Kosmetik") zur Charakterisierung der Betriebsart geführt werden. Zu berücksichtigen sind örtliche Besonderheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen (Universitäten, Kliniken usw.) wird zur Vermeidung von Irreführungen allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Mit einer Umsatzsteuerbefreiung können Sie wohl nicht rechnen. Denn: Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

In Baden-Württemberg bietet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft über die ifex - Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge ausführliche Informationen, vor allem auch über Beratungsveranstaltungen oder Einzelberatungen: www.gruendung-bw.de (www)

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2014

Tipp der Redaktion:

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