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Kunsttherapeutin: Abschluss als Heilpraktikerin?

Frage

Ich bin Dipl. Sozialpädagogin und Kunsttherapeutin (Achtung: zweijährige Ausbildung und kein Studium). Ich habe erfahren, dass ich mich ohne den Heilpraktiker für Psychotherapie nicht als Kunsttherapeutin bezeichnen darf bzw. darf ich keine Kunsttherapie in Rechnung stellen. Darum habe ich überlegt, meine Tätigkeit anderes zu nennen. Meine Frage: Kann ich dies als Gewerbe laufen lassen oder ist dies automatisch eine freiberufliche Tätigkeit? Ich biete nämlich noch andere Leistungen an, die schon als Gewerbe laufen und ich würde gerne die kunsttherapeutische Arbeit ebenfalls als Gewerbe anmelden, um nicht trennen zu müssen.

Antwort

Kunsttherapeut ist keine geschützte Bezeichnung, Sie dürfen sich daher problemlos als Kunsttherapeutin bezeichnen. Sobald Sie allerdings Kranke behandeln wollen, benötigen Sie einen Abschluss als Heilpraktiker.

Wenn dies gar nicht Ihre Absicht ist und Sie einfach pädagogische Beratungen durchführen, stellen Sie vertraglich klar heraus, dass Sie keine Kranken behandeln, sondern bei Gesunden lediglich Beratungen vornehmen. Natürlich dürfen Sie hierbei aus Ihrem gesamten Lehrrepertoire schöpfen.

Jeden Freien Beruf können Sie gewerblich betreiben. Die Versteuerung ist bei gewerblichen Berufen stets schlechter als bei den freien Berufen, daher stört sich niemand an dieser frei gewählten Gewerblichkeit.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juli 2019

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