Antwort
Ihre Künstlervermittlung läuft Gefahr, als gewerblich eingestuft zu werden. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Der zufolge ist grundsätzlich jede Art von Vermittlung gewerblich, für die von dritter Seite eine Provision geleistet wird, wobei der Gegenstand der Vermittlung unbedeutend ist (vgl. Bundesfinanzhof BFH/NV 91, 435). Ein anderes Urteil stellt folgendes fest: Ein Künstleragent, dem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl 1957 I S. 321) ein Auftrag zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für Tanz- und Unterhaltungskapellen sowie Alleinunterhalter erteilt ist, übt keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Der VIII. Senat schließt sich insoweit dem Urteil I 157/63 U vom 30. November 1965 (BFH 84, 97, BStBl 1966 III S. 36) an.
Selbst wenn Sie keine Provision bzw. kein Erfolgshonorar erhalten, müssen Sie von einem Gewerbe ausgehen. Als Diplom-Ökonomin üben Sie eine Tätigkeit, die der beratenden Betriebswirtin nach Einkommensteuergesetz ähnlich ist, nur dann aus, wenn zu der Qualifikation auch eine Tätigkeit in mindestens einem Schwerpunkt der Betriebswirtschaftslehre vorliegt. Dies ist offenbar nicht der Fall. Eine künstlerische Tätigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil Sie nicht selbst Kunst schaffen oder darstellen.
Aber: Sie müssen schon sehr gut verdienen, um über die Gewerbesteuerpflicht hinaus tatsächlich Gewerbesteuer zahlen zu müssen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2015
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