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Haushaltsnahe Dienstleistungen mit Pflegekasse abrechnen?

Frage

Ich bin gelernte Krankenschwester und helfe oft älteren Menschen in meinem Umfeld z.B. bei Antragstellungen und anderen administrativen Problemen. Grundsätzlich bin ich finanziell abgesichert, ich würde diese Tätigkeit aber gern ein wenig ausbauen. Mittlerweile habe ich bereits eine Anmeldung als Kleinunternehmerin für Haushaltsnahe Dienstleistungen. Meine wichtigste Frage lautet: Was ist zu tun, damit meine Auftraggeber meine Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen können? Was muss ich tun, um die Anerkennung der Pflegekasse zu erhalten? Leider kann mir niemand diese Frage genau beantworten. Mit dieser Tätigkeit muss ich nicht meine Existenz sichern, ich wünsche mir nur einen kleinen Zuverdienst. Für die Senioren wünsche ich mir, dass sie meine Leistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen können.

Antwort

Allgemein können wir Ihnen Folgendes dazu sagen.
Damit die für die Leistungen angefallenen Kosten aus den Mitteln des Entlastungsbetrags erstattet werden können, müssen Sie als Anbieter der Leistungen als Angebot zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht besitzen.

Bei den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI kann es sich je nach Ausrichtung um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote gezielt zur Entlastung von Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen, auch im Haushalt, oder organisatorischen Hilfestellungen) handeln.

Die konkreten Voraussetzungen, unter denen Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden können, regelt das jeweilige Bundesland. Um zu erfahren,

  • welche Voraussetzungen in dem jeweiligen Bundesland gelten und
  • ggf., ob die Person oder Einrichtung, die der Versicherte für die Erbringung von Unterstützungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI nutzen möchte, eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten hat oder erhalten könnte,

sollte man sich an die in dem jeweiligen Bundesland für die Anerkennung zuständige Stelle wenden. Um welche Stelle es sich dabei handelt, erfährt man beispielsweise bei dem in dem jeweiligen Bundesland für den Bereich Pflege zuständigen Landesministerium. Meist handelt es sich dabei um das für Gesundheit oder Soziales zuständige Ministerium. Bei diesem kann man erforderlichenfalls auch Auskunft zu den Gründen erhalten, die den Landesverordnungsgeber zur Vorgabe der jeweiligen landesrechtlichen Anerkennungskriterien bewogen haben.

Die Kontaktdaten für das Landesministerium in Berlin lauten:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Oranienstr. 106, 10969 Berlin
Tel.: (030) 9028-0, Fax: (030) 9028-2056

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
März 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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