Antwort
Allgemein können wir Ihnen Folgendes dazu sagen.
Damit die für die Leistungen angefallenen Kosten aus den Mitteln des Entlastungsbetrags erstattet werden können, müssen Sie als Anbieter der Leistungen als Angebot zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht besitzen.
Bei den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI kann es sich je nach Ausrichtung um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote gezielt zur Entlastung von Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen, auch im Haushalt, oder organisatorischen Hilfestellungen) handeln.
Die konkreten Voraussetzungen, unter denen Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden können, regelt das jeweilige Bundesland. Um zu erfahren,
- welche Voraussetzungen in dem jeweiligen Bundesland gelten und
- ggf., ob die Person oder Einrichtung, die der Versicherte für die Erbringung von Unterstützungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI nutzen möchte, eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten hat oder erhalten könnte,
sollte man sich an die in dem jeweiligen Bundesland für die Anerkennung zuständige Stelle wenden. Um welche Stelle es sich dabei handelt, erfährt man beispielsweise bei dem in dem jeweiligen Bundesland für den Bereich Pflege zuständigen Landesministerium. Meist handelt es sich dabei um das für Gesundheit oder Soziales zuständige Ministerium. Bei diesem kann man erforderlichenfalls auch Auskunft zu den Gründen erhalten, die den Landesverordnungsgeber zur Vorgabe der jeweiligen landesrechtlichen Anerkennungskriterien bewogen haben.
Die Kontaktdaten für das Landesministerium in Berlin lauten:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Oranienstr. 106, 10969 Berlin
Tel.: (030) 9028-0, Fax: (030) 9028-2056
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
März 2019
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