Antwort
Die Zuordnung zu den Freien Berufen oder dem Gewerbe ist grundsätzlich unabhängig vom Einkommen. Für alle Kleinunternehmer gelten folgende Umsatzgrenzen:
- der Umsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500 Euro betragen und
- der Umsatz des laufenden Kalenderjahres wird den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser Grenzen kann eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfolgen.
Die Personalvermittlung gegen Gebühr ist gewerblich. Freiberuflich könnte diese Dienstleistung sein, wenn sie sich ausschließlich auf betriebswirtschaftliche Beratung auf der Grundlage einer entsprechenden Qualifikation beschränken würde. Sie werden wohl bei Ihrer Kommune ein Gewerbe anmelden müssen.
Für Einzelpersonen gibt es das Einzelunternehmen, die Ein-Personen-GmbH und die Ein-Personen-AG. Da die Unterscheidung nicht einfach ist, verweise ich auf die ausführlichen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter
http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Rechtsformen/Einzelunternehmen/inhalt.html
dort finden Sie unter anderem auch ein eTraining zur Rechtsformwahl!
Ein Reisegewerbe üben Sie wohl nicht aus. (Zitat) Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z.B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
...
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte). (Zitatende)
Quelle: https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/2888682446 (aufgerufen am 05.06.15)
Wenn Sie etwa als Einzelunternehmer Ihr Büro in einem häuslichen Arbeitszimmer haben, so kann das schon eine Niederlassung sein. Ihr Gewerbe üben Sie dann wohl in erheblichem Umfang mobil aus, aber die Kriterien für ein Reisegewerbe sind offenbar nicht erfüllt.
Sie müssten sich auch fragen, ob ein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Für Arbeitnehmerüberlassung benötigen Sie eine Erlaubnis nach §§ 1,2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG - bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiter zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen bis zur Dauer von 12 Monaten. Es besteht nur eine Anzeigepflicht nach § 1a AÜG, zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt nur für die gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte. Für die private Arbeitsvermittlung gilt (§ 293 SGB III): Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Eine besondere Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist folglich nicht mehr erforderlich.
Zur Selbstständigkeit mit einem Auftraggeber und der Scheinselbstständigkeit sehen Sie bitte nach unter
http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Personal/Scheinselbstaendigkeit/inhalt.html
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2015
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