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Geistiges Heilen, Organetik, Feng-Shui: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich bitte um Auskunft zum Thema Existenzgründung mit einer Praxis für geistiges Heilen und energetische Harmonisierung von Mensch, Wohnung und Arbeitsplatz durch meine Frau und mich. Ich bin Dipl. Ing. FH Innenarchitektur - somit gehöre ich zu den freien Berufen, meine Frau ist examinierte Krankenschwester und Fußreflextherapeutin und gehört somit zu den katalog-ähnlichen Berufen. Wir möchten die Praxis gemeinsam und gleichberechtigt betreiben. Wir haben gemeinsam eine Zusatz-Ausbildung in Organetik abgeschlossen - ich zusätzlich im Bereich Feng-Shui. Ist die Gründung der Praxis als Freiberufler ohne Gewerbeanmeldung möglich? Können wir mit einem gemeinsamen Marketing-Auftritt aber mit getrennten Kassen und Steuernummern einfach so zusammenarbeiten oder ist die Anmeldung einer GbR ratsam?

Antwort

Die so genannte „Geistheiler-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03) kam zu dem Ergebnis, dass es für die Tätigkeit als Geistheiler keiner Heilpraktikererlaubnis bedarf. Gleichzeitig wurde damit festgestellt, dass Geistheiler für ihr Vorhaben ein Gewerbe anmelden müssen. Zu Fragen des Wettbewerbs und der Werbung in diesem Beruf informiert das Land NRW.

Ergänzend die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer: Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes (Urteil FG Schleswig-Holstein vom 21.11.2016, 4 K 153/13, EFG 2017, 251, s.a. Mitteilung des FG Schleswig-Holstein vom 3.4.2017). Auch die Umsätze einer „Geistheilerin“«, die im Inland Seminare anbietet, sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der USt befreit (FG Baden-Württemberg Urteil vom 6.7.2016, 14 K 1338/15; s.a. Pressemitteilung FG Baden-Württemberg vom 6.10.2016).

Organetik wird nicht den freien Berufen zugeordnet. Zu Feng-Shui ist festzustellen, dass hierbei eine gewerbliche Dienstleistung vorliegt. Die Begründung ist darin zu sehen, dass eine Dienstleistung im Wellnessbereich vorliegt (s.a. Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2014).

Einen freien Heilberuf üben medizinische Fußpfleger aus sowie Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt: Bundesministerium der Finanzen: Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen.

Somit kann Ihre Frau als medizinische Fußpflegerin und/oder Krankenschwester freiberuflich tätig sein, die anderen von Ihnen angegebenen Dienste wären für Sie beide gewerblich. Ihre freiberufliche Tätigkeit als Innenarchitekt bleibt unberührt, sofern Sie getrennt von den anderen Dienstleistungen ausgeübt wird.

Die Gründung einer GbR in dieser Mischform ist immer dem Gewerbe zuzuordnen. Denn: In der GbR führt die Mitunternehmerstellung eines Nicht-Freiberuflers zu gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft insgesamt und damit aller Gesellschafter (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Somit wäre es eine Lösung, dass Ihre Frau die freiberuflichen Tätigkeiten als Einzelunternehmung anbietet und versteuert, und Sie beide für die gewerblichen Dienste eine GbR gründen. Wenn Sie mit einem gemeinsamen Marketing-Auftritt (bei getrennten Kassen und Steuernummern) an die Öffentlichkeit gehen, müssen sie bereits von der Existenz einer GbR ausgehen. Das BMWi schreibt hierzu: „Die GbR entsteht also praktisch ´von allein´, sobald sich zwei oder mehrere Personen zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das ist vielen Gründerinnen und Gründern nicht bewusst.“ Sehen Sie hierzu ausführlich im BMWi-Existenzgründungsportal. Dort finden Sie weitere ausführliche Informationen zur Rechtsformwahl.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2020

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