Antwort
Die von Ihnen geplante Tätigkeit im Bereich „Forderungsmanagement“ ist - in Ihrem Fall - als Gewerbe einzustufen. Hintergrund ist, dass nur bestimmte Berufsgruppen den Freien Berufen zuzuordnen sind, wie etwa die Tätigkeit als „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“. Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt bzw. kann mittlerweile auch bei der örtlichen IHK vorgenommen werden.
Soweit Sie Buchhaltung, Rechnungswesen u.a. anbieten, bestehen hierfür keine Zulassungsbeschränkungen. Problematisch wird es jedoch, wenn Sie Leistungen anbieten, die nicht mehr mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar sind. Vorgenanntes betrifft allein die Zulässigkeit Ihres Tuns, es verbleibt jedoch bei der gewerblichen Einstufung. Prüfen Sie daher Ihr Unternehmenskonzept und nehmen Sie ggfs. noch einmal Kontakt mit dem/r Gewerbeamt/IHK auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2016
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