Antwort
Da es sich bei der von Ihnen angebotenen Dienstleistung weder um ein Handwerk noch um ein erlaubnisbedürftiges (gem. §§ 29 ff. GewO) bzw. überwachungsbedürftiges (gem. § 38 GewO) Gewerbe handelt, müssen Sie Ihr Gewerbe lediglich bei der für Sie zuständigen Gemeinde anmelden.
Insbesondere folgende Gewerbe unterliegen der Erlaubnispflicht (§§ 29ff, GewO):
- Privatkrankenanstalten
- Schaustellung von Personen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Spielhallen und sonstige Spielunternehmen
- Pfandleihgewerbe
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Sachverstände
Dazu gehört auch das Gastronomiegewerbe (Gaststättenerlaubnis, Konzession, div. Pflichtschulungen im Lebensmittelbereich).
Überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 GewO) sind:
- An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, - Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Aus Ihrer Nachricht geht leider nicht hervor, von welchem Standort aus Sie Ihr Gewerbe betreiben wollen. Wenn Sie es aus Ihrer angemieteten Privatwohnung machen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters (Stichwort: teilgewerbliche Nutzung von Wohnimmobilien).
Sofern beim Bedrucken der Folien Emissionen (Geruchs- oder Lärmbelästigungen für Nachbarn) entstehen, sollten Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt erkunden, ob es bestimmte Auflagen gibt, die Sie erfüllen und nachweisen müssen.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Januar 2018
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