Antwort
Bzgl. Ihrer Frage 1 „Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden?“
Ob dieses zusätzliche „Standbein“ im Rahmen der bereits angemeldeten freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden darf oder nicht, entscheidet letztendlich das Finanzamt bzw. hängt davon ab, ob das Finanzamt Ihre Ausbildung im Bereich Entsäuerungs-, Wellnessmassagen und Faszienarbeit als weitere freiberufliche Tätigkeit anerkennt oder nicht. Dementsprechend würde ich Ihnen empfehlen, mit Ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, Ihre Ausbildungsnachweise vorzulegen und direkt nachzufragen. Wenn das Finanzamt die Ausweitung der freiberuflichen Tätigkeit ablehnt, dann müssen Sie in der Tat beim zuständigen Gewerbeamt ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Bzgl. Ihrer Frage 2 „Wenn ja, muss ich Mitglied der IHK werden oder ist das freiwillig?“
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, müssen Sie auch als Einzelunternehmerin Mitglied bei der IHK werden. Die Mitgliedschaft ist Pflicht! Der Jahresbeitrag beträgt zwischen 30 Euro und 75 Euro.
Bzgl. Ihrer Frage 3 „Muss ich für diese Tätigkeit Umsatzsteuer bezahlen und wieviel?“
Bei der Anmeldung zur steuerlichen Erfassung, haben Sie - sofern Ihr Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt - die Wahlfreiheit ob Sie die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht. Wenn Sie sie wählen, dann dürfen Sie auf Ihren Ausgangsrechnungen keine Mehrwertsteuer (weder in Prozent noch in Euro) ausweisen und müssen demzufolge auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen Sie allerdings auch die in jeder Eingangsrechnung enthaltene Vorsteuer nicht zum Abzug bringen - d.h. Sie bekommen die Vorsteuer für betrieblich veranlasste Ausgaben vom Finanzamt nicht zurückerstattet.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nicht wählen, dann müssen Sie auf Ihrer Ausgangsrechnung 19 Prozent Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) offen ausweisen - d.h. Ihre Rechnung enthält einen Nettobetrag, die Angabe 19 Prozent Mehrwertsteuer sowie den entsprechenden Euro -Betrag und dann den Bruttobetrag (Summe aus Netto und Mehrwertsteuer). Die von Ihnen vereinnahmte Mehrwertsteuer gehört Ihnen allerdings nicht - diese müssen Sie im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abführen. Allerdings dürfen Sie dann auch die Summe aller Vorsteuerbeträge (Eingangsrechnungen für betrieblich veranlasste Ausgaben) davon abziehen. So errechnen Sie die monatliche Umsatzsteuer.
Bzgl. Ihrer Frage 4 „Wie werden steuerfreie Einkünfte (Bereitschaftspflegemutter) bei der Einkommensteuer behandelt/angegeben?“
Dazu müssten Sie bitte Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin befragen.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
April 2018
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