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Dienstleistung auch kostenfrei anbieten?

Frage

Darf man eine Dienstleistung auch kostenfrei anbieten? Auch wenn z.B. andere Anbieter für die gleiche Leistung Geld verlangen? Wäre das ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder generell gegen ein Recht?

Antwort

Soweit es keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich eines Mindestpreises gibt, könnte hier ein Fall der allgemeinen Marktbehinderung vorliegen. Bei dem unentgeltlichen Anbieten von Dienstleistungen wird grundsätzlich danach unterschieden, ob es sich um Dienstleistungen, die sonst nur gegen Entgelt abgegeben werden, oder um sogenanntes sonstige unentgeltliche Leistungen handelt.

Bei einer Dienstleistung, die man sonst nur gegen Entgelt anbietet, wird man grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nur dann eine allgemeine Marktbehinderung in Betracht kommt, wenn durch das Anbieten der Leistungswettbewerb auf dem Markt konkret und ernsthaft in Gefahr gerät.

Für eine Bewertung wird man daher darauf abstellen müssen, um welche konkrete Leistung es sich bei ihnen handelt, in welcher Anzahl diese Leistung angeboten wird und für welchen Zeitraum. Hier spielt es auch eine Rolle, ob den Mitbewerbern mit dem unentgeltlichen Anbieten der Leistung für eine geraume Zeit die Möglichkeit genommen wird, an dem grundsätzlich allen offenstehenden Wettbewerb teilzunehmen.

Bei sogenannten sonstigen unentgeltlichen Dienstleistungen, die man auch als Nebenleistungen bezeichnen könnte, ist es eher unwahrscheinlich, dass ein solches Anbieten als allgemeine Marktbehinderung angesehen wird. Schließlich handelt es sich hier um Dienstleistungen, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Leistung erbracht werden und sich als Zusatzservice darstellen dürften.

Um hier näher bewerten zu können, ob durch die kostenlose Hauptdienstleistung die Schwelle zur allgemeinen Marktbehinderung überschritten wird, würde man weitere Angaben benötigen. Am besten wenden Sie sich hier an einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt, der Ihnen dann Ihre konkrete Frage anhand weiterer Angaben beantworten kann.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2017

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