Antwort
Die Vertretung von Stellen in Unternehmen ist im Hinblick auf den Zugang zum Freiberuflerstatus sehr problematisch. So gab es in der Vergangenheit zahlreiche so genannte „Interim-Manager“, die von ihren Finanzämtern als Freiberufler geführt wurden. Zum Interim-Management ist unbedingt das folgende Urteil zu beachten: Beratende Betriebswirte als Kategorie der freien Berufe erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt aber nur die Beratungstätigkeit eines Volks- oder Betriebswirts die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit. Wird daneben Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenen Unternehmen zu leiten oder für Aufgaben im Interim-Management), so ist dies für sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen, insbesondere wenn - wie im Streitfall - das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheit ist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (Bundesfinanzhof BFH 10.6.08, VIII R 101/04, Abruf-Nr. 090515). Die Argumentation der Gerichte zur Gewerblichkeit von Interim-Management konzentriert sich auf einen Aspekt: Die unmittelbare Teilhabe an der Implementierung von Beratungsergebnissen in die betriebliche Praxis reicht weit über das Berufsbild des beratenden Betriebswirtes hinaus.
Wie oben dargelegt, kann es durchaus vorkommen, dass vereinzelt Interim-Manager von ihren Finanzämtern als beratende Betriebswirte geführt werden und damit als Freiberufler. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes eine Festlegung auf diesen Status beinhaltet. Wo dies nicht der Fall ist, kann das Finanzamt nachträglich eine Statusänderung herbeiführen und damit unter Umständen Steuernachzahlungen auf den Weg bringen.
Die Pflege und Verwaltung von Onlineshops erfüllt nicht die Anforderungen an den beratenden Volks- und Betriebswirt, der im Einkommensteuergesetz unter den freien Berufen aufgeführt ist. (Zitat): „Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen. …
Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht.“ (Zitatende)
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Kommunikationsberatung wird in diesem Zusammenhang nicht als Schwerpunkt der BWL angesehen.
Content Management kann freiberuflich sein im steuerlichen Sinne, wenn der eindeutige Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Gestaltung von Inhalten liegt. Dann käme für Sie etwa der Beruf der Autorin in Frage. Dieser Weg scheidet hier offenbar aus.
In Bezug auf Ihre Dienstleistung ist noch auf die Frage der Scheinselbstständigkeit hinzuweisen, wobei wir hier den Bereich der Steuern verlassen und zur Rentenversicherung kommen. Dabei ist mit Nachdruck auf die Vertragsgestaltung zu verweisen. Vor allem Standardarbeitsverträge sind in der Regel untauglich, denn die Arbeitnehmer-Eigenschaft ist unbedingt zu vermeiden. Im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden jedoch nicht nur die Vertragsinhalte geprüft, sondern die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses in der betrieblichen Praxis. Ein Ausschlusskriterium für das Nichtvorliegen von Scheinselbstständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtig beschäftigtem Personal.
Das BMWi informiert zur Scheinselbstständigkeit unter: http://www.existenzgruender.de/DE/Unternehmen-fuehren/Personal/Personal-einstellen/Scheinselbstaendigkeit/inhalt.html
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2018
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