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Bewegungskurse/Übungskurse für Kinder anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin Diplom-Pädagogin und habe Pädagogik, Rehabilitationspädagogik und Bewegungserziehung studiert. Ich bin dabei, mich selbständig zu machen. Ich will Bewegungskurse/Übungskurse (Bewegungsförderung, Psychomotorik, Motopädagogik) für Kinder aller Altersgruppen, Jugendliche und Erwachsene sowie Kinderturnen anbieten. Benötige ich dazu noch irgendeine weitere Qualifikation, eine Lizenz oder Genehmigung?

Antwort

Sie müssen entweder ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie keine Gewerbesteuern zahlen.

Steuerlich wird jede Art von unterrichtender Tätigkeit zu den freien Berufen gerechnet, insbesondere auch die Unterrichtung in Sport und Gymnastik.

Das Steuerrecht setzt bei der unterrichtenden Tätigkeit keine wissenschaftlich ausgerichtete, qualifizierte, gehobene Tätigkeit voraus. Wichtig ist aber, dass Sie die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse - fachlicher und pädagogischer Art - mitbringen.
Unterricht muss Wissen vermitteln, Fähigkeiten, Handlungsweisen oder auch Fertigkeiten, was organisiert und institutionalisiert erfolgen muss - so die Definition des Bundesfinanzhofs in kurzer Form.

Kritisch wird die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit, wenn klar ist, dass der physische und psychische Erholungswert an erster Stelle stehen.

Wie Ihr zuständiges Finanzamt Ihre Situation beurteilt und eine Einstufung als Freiberuflerin zulässt, müssen Sie vor Ort mit den Mitarbeitern besprechen. Sie können sich auch, vor Ihrer Anmeldung, noch einmal an einen Steuerberater wenden.

Sollten Sie Bewegungskurse/Übungskurse als ein Gewerbe betreiben, so müssen Sie Ihr Gewerbe, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist. Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt auch automatisch eine Meldung an die Industrie und Handelskammer (IHK) in der Sie als Gewerbetreibender, als Anbieter von Dienstleistungen, Mitglied werden müssen.
Als Freiberuflerin müssen Sie kein Mitglied in der IHK werden.

Als IHK-Mitglied müssen Sie einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe wird durch Ihre zuständige IHK festgesetzt. In den meisten Industrie- und Handelskammern besteht die Möglichkeit, bei niedrigen Jahresumsätzen, eine Beitragsfreiheit zu beantragen. Sie sollten hier direkt das Gespräch suchen:

Als Gewerbetreibender sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen jährlichen Freibetrag, für natürliche Personen sowie Personengesellschaften, in Höhe von 24.500 Euro. Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Ihre erzielten Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungs-pflichtig. Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse suchen.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.

Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.

Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung.

Vermutlich müssen Sie keine Vorauszahlungen leisten. Sie sollten aber, bevor ein Bescheid ergeht, direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt in Kontakt treten und Ihre Situation besprechen.

Führen Sie eigenständig, als Gewerbe oder als Freiberuflerin, Bewegungs-kurse/Übungskurse durch, müssen Sie auch an Ihren Versicherungsschutz denken. Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen eine Berufshaftpflichtversicherung. Eventuell benötigen Sie auch noch eine Unfallversicherung, sollte sich eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer während eines Kurses verletzen. Sie sollten die Haftung auch in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln.

An dieser Stelle möchte ich Sie noch auf den § 72 a des achten Buches des Sozialgesetzbuches hinweisen. Dieses Gesetz regelt das Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses für den Nachweis der persönlichen Eignung im Rahmen einer beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder einer Tätigkeit die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Es kann sein, dass eine Behörde, z.B. bei der Gewerbeanmeldung, Sie auffordert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn Sie mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenz-gründer gibt.

Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Stand:
Februar 2020

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