Antwort
§ 32 I Kreditwesengesetz (KWG) schreibt vor: "Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt."
Unter "Bankgeschäften" versteht man gemäß der Legaldefinition in § 1 I Satz 2 KWG:
"Bankgeschäfte sind
- die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
- der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
- die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), (weggefallen)
- die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
- die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft).
- die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder
- die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), (weggefallen)
- die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31."
(Gesetzesstand 7.10.2013)
Danach bedarf es je nach der rechtlichen Ausgestaltung, die für die Emission verwendet wird, mutmaßlich der Erlaubnis, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Am Besten nehmen Sie mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht direkt Kontakt auf und informieren sich über alle Einzelheiten oder Sie beauftragen zunächst eine Anwaltskanzlei, die mit Ihnen alle Voraussetzungen für die Realisierung Ihrer Geschäftsidee rechtlich durchspricht, mit Ihnen in Kooperation mit einem Notariat das Unternehmen gründet und dann, wenn im Ergebnis nach der rechtlichen Konzeption "Bankgeschäfte" im Sinne des KWG getätigt werden würden, den Antrag auf die Erteilung der Erlaubnis für das Unternehmen anfertigt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einreicht.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2013