Antwort
Das Training von Hunden ist gewerblich, das Coaching von Hundehaltern kann freiberuflich sein im einkommensteuerlichen Sinn. Dies wäre der Fall, wenn es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handeln würde. Denn: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die selbstständig ausgeübte "unterrichtende" Tätigkeit, wobei als "unterrichtend" jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Februar 1920 II A 59/20, RStBl. 1920, 244; BFH-Urteil vom 27.September 1956 IV 601/55 U, BFHE 63,357, BStBl. III 1956, 334). Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden (BFH IV R 191/74, 1978).
"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form"(vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl. II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl. II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.
Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. Beim Coaching von Hundehaltern bestehen keine besonderen Anforderungen.
Beachten Sie bitte: Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung fordert. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Nachhilfe- und Musikunterricht) handeln, um als nicht gewerblich eingestuft zu werde. Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Dies wird vor allem auch damit begründet, dass hier meist der physische den psychischen Erholungswert übersteigt. Bei Musik- oder Gesangsunterricht hingegen überwiegt in der Regel die persönliche Dienstleistung höherer Art, so dass diese auch gewerberechtlich als freiberuflich anzusehen sind und keine Gewerbeanmeldung benötigen.
Steuerrechtlich wird also im Gegensatz zum Gewerberecht jede Art von unterrichtender Tätigkeit den Freien Berufen zugeordnet. Das Steuerrecht löst sich insoweit vom Gewerberecht. Aber: Wenn etwa eine Sportlehrerin mit Hochschulabschluss eine Golfschule betreibt und dabei eigenverantwortlich tätig ist, dann neigen auch Gewerbeämter zur Einordnung als freiberuflich. Hochschulabschlüsse haben hier also einen ganz besonderen Stellenwert! Ein Gewerbe sollten Sie aber erst dann anmelden, wenn Sie dazu aufgefordert werden, denn die Praxis der Ämter ist durchaus unterschiedlich.
Bedenken Sie bitte aber auch, dass die Anzeige einer freiberuflichen(selbstständigen) Tätigkeit und die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch das Finanzamt noch keine Garantie für diese Freiberuflichkeit darstellen. Lediglich eine so genannte "verbindliche Auskunft" gibt vollständige Sicherheit, die ist aber sehr schwer zu bekommen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt werden kann, welche Art von Tätigkeit tatsächlich vorlag. Keine Gefahr besteht dann, wenn faktisch zwar eine Gewerbesteuerpflicht bestanden hätte, jedoch auf Grund der Höhe der Gewerbeerträge und anderer Kriterien keine Steuer angefallen wäre. Im Zweifelsfall würde ich hier dazu neigen, einen Freien Beruf anzuzeigen.
Schließlich muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass für eine selbstständig unterrichtende Dienstleisterin grundsätzlich eine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nähere Informationen finden Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html (www)
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2014