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Beratung auf Modemessen: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Zusätzlich zu meiner 75% Festeinstellung möchte ich zeitlich befristet (während der Messe- und Orderphasen) für eine oder mehrere Modehandelsvertreteragenturen arbeiten. Dabei handelt es sich um die Verkaufsgespräche/ Auftragserstellung mit Einkäufern und Vorstellung der neuen Kollektionen im Showroom/ auf dem Messestand. Es wäre also in dem Sinne eher beratender Natur sein. Würden Sie diese Tätigkeit als freiberuflich einschätzen? Bisher bin ich hierbei von einer nötigen Gründung eines Kleingewerbes ausgegangen. Wäre diese Art von Arbeit (zeitlich befristet auf 1-2 Wochen alle drei bis sechs Monate) ebenfalls aus Auftraggeber-Sicht unter „freie Mitarbeit“ zu verstehen? Was für eine Art von Vertrag ist bei Tätigkeiten wie meiner üblich? Ebenfalls habe ich Fragen zu der Versicherung: Wäre bei meiner Tätigkeit eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung nötig?

Antwort

Ihre beratende Tätigkeit muss als gewerblich angesehen werden. Für eine beratende Betriebswirtin nach dem Einkommensteuerrecht fehlt es neben anderen Kriterien an der Tätigkeit in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre. Detaillierte Informationen zur beratenden Betriebswirtin finden Sie beim BMWi mit der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB).

Ein anderer Zugang zu den freien Berufen erscheint nicht möglich. Da Sie von Ihnen angebotene Mode nicht selbst entwerfen, ist auch dieser Weg auszuschließen. Sie müssten dem zuständigen Finanzamt also ein Gewerbe anzeigen.

Zur Kleingewerbetreibenden: Eine Unternehmerin, die nicht nach dem Handelsgesetzbuch als Kaufmann bezeichnet werden kann, betreibt ein Kleingewerbe. Sie ist somit nicht verpflichtet die Rechte und Pflichten der Kaufmänner auszuleben. So besteht etwa keine Buchführungspflicht. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt. Dies trifft für Sie zu.

Das Kleingewerbe ist nicht verwechseln mit der „Kleinunternehmerregelung“. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die entsprechenden Vorschriften beinhalten eine Steuerbefreiung von Kleingewerbetreibenden, deren Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt. Merke: Unterhalb dieser Grenze sind Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer steuerlich gleichgesetzt, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder andere Unternehmenssteuern müssen sie nicht zahlen. Grundlage hierfür ist lediglich die Einkommensteuererklärung. Wie Sie von Ihrem Finanzamt anfänglich steuerlich eingestuft werden, hängt von Ihren Angaben in einem Fragebogen ab, den Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit beim Finanzamt einreichen müssen („Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Vertiefende Informationen zum Thema Steuern bietet das BMWi.

Beachten Sie bitte zur Nebentätigkeit. Prinzipiell ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit zulässig. Eine zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten ist dabei auszuschließen. Auch die Vorschriften der Arbeitszeitgesetzgebung sind einzuhalten. Der Arbeitgeber kann solche Nebentätigkeiten verbieten, die zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Arbeitnehmers im Hauptarbeitsverhältnis führen würden bzw. wenn unlauterer Wettbewerb vorliegt. Eine generelle Pflicht des Arbeitnehmers zur Anzeige der Nebentätigkeit kann vertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass für jede Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Bestimmungen über Nebentätigkeiten können auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Sie sollten die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Als Angestellte in ¾ Vollzeit und nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Die erhalten dann einen Fragebogen, in dem Sie insbesondere die erwartete Höhe des Einkommens und den wöchentlichen Zeitaufwand angeben müssen. Zusätzlich Zahlungen sind in Ihrem Fall wohl nicht zu erwarten.

Unfallversicherung: Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber Ihrer Angestelltentätigkeit nur für dessen Wirkungsbereich greift.

Berufshaftpflicht: Inwieweit hier eine Absicherung erforderlich ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber ab!

Wie ein solcher Vertrag aussehen kann, zeigt Ihnen ein Muster der IHK Frankfurt/Main.

Rentenversicherung: Auch hier gibt es unbedingt zu beachtende Vorschriften auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit. Das Ganze ist kompliziert - deshalb empfehle ich einen Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 (kostenlos).

Sie haben wahrscheinlich die Rechtsform einer Einzelunternehmung. Nähere Informationen zu Rechtsformen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige dürfte sich in Ihrem Fall erübrigen.

Das BMWi bietet Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2019

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