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Barrierefreie Wellnessmassage-Praxis: behördliche Auflagen?

Frage

Ich eröffne eine barrierefreie Wellnessmassage-Praxis, vor allem für Rollstuhl-Fahrer. Welche behördlichen Auflagen gelten grundsätzlich für Massage- und Kosmetikräume?

Antwort

Wenn es sich um medizinische Behandlungen im Bereich der Massage handeln sollte, finden Sie die Bestimmungen dafür hier:
www.gkv-spitzenverband.de (www)
unter: Abschnitt A. MASSAGEPRAXEN UND MED. BADEBETRIEBE

Sollte es sich hingegen um reine Wellnessmassage handeln, dann melden Sie sich beim örtlichen Gesundheitsamt Ihres zukünftigen Einrichtungssitzes, sowie bei der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Beide sind mit der Kontrolle in diesen Fällen beauftragt.
Als Masseur ist man auch als Inhaber bei der BGW pflichtversichert: www.bgw-online.de (www)

Als Kosmetiker kann man sich als Unternehmer freiwillig versichern. Die Arbeitnehmer beider Berufsgruppen sind hingegen bei der BGW pflichtversichert.
Alle anderen Angaben decken sich.

Wen Sie Räume anmieten wollen, die bislang Wohnräume und keine Gewerberäume sind, so ist ein Nutzungsänderungsantrag beim Bauamt zu stellen.

Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführerin des Bundesverbandes für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juli 2014

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