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Tierbedarf herstellen und verkaufen: Erste Schritte?

Frage

Ich bin Angestellte und selbstständige Pferdeosteopathin (zertifiziert) und Tierheilpraktikerin, seit 2018 habe ich ein Kleingewerbe.

Ich möchte gemeinsam mit einem Partner ein neues Unternehmen gründen: Einkauf von Kräutern bei entsprechenden Händlern, Kombinationen erstellen, Pfotenbalsam/Huföl aus freiverkäuflichen Arzneimitteln herstellen, Hustensaft etc. Wie gehen wir das am besten an?

Folgende Fragen stellen sich uns außerdem:

  • Welche Nachweise/Voraussetzungen müssen wir bringen/erfüllen?
  • Brauchen wir einen Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel?
  • Ist der ausreichend für den Online-Vertrieb?
  • Gibt es andere Anforderungen für das persönliche Angebot im Pferdestall, Sonderregelungen für Liebhaberei/Hobby, Ausnahmen/vereinfachte Möglichkeiten, wenn man aus freiverkäuflichen Arzneimitteln etwas anderes herstellt?
  • Brauchen wir eine Herstellungserlaubnis, wenn ja, für welche Art von Produkten?
  • Wie verhält es sich bei der Herstellung/Verkauf von Hufauskratzer/Futterschüssel/Zeckenzange/Tüte mit einzelnen Komponenten, welche erst durch den Tierbesitzer zusammenkommen, wie beispielsweise Leckerlis oder Lavendelkissen?

Antwort

Wenn Sie ein Unternehmen mit einer Partnerin oder einem Partner gründen möchten – Sie also auch als „Duo“ gemeinsam agieren (gleiche Rechte/Pflichten!?) wollen – sollten Sie sich vorab Gedanken über die passende und geeignete Rechtsform machen, hier gilt es u.a. Fragen betreffend Haftungsrisiko, Stammkapital, Entnahmen/Gehalt und Versteuerung zu klären und zu besprechen. Bei mindestens zwei natürlichen Personen (Gründern), kommen grundsätzlich zwei Gesellschaftsformen in Frage: die Personengesellschaft (z.B. GbR, KG oder OHG) oder eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG oder AG). Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag (egal welche Rechtsform Sie wählen), in dem sämtliche relevanten Punkte vereinbart werden. Bei bestimmten Rechtsformen ist dies auch notariell zu vollziehen inkl. der Anmeldung zum Handelsregister. Lassen Sie sich hier von einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt entsprechend beraten.

Da Sie bereits ein Kleingewerbe führen, hätten Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, Ihr Unternehmen umzufirmieren und zu erweitern. Da Sie dort jedoch einen anderen Bereich – die Osteopathie – und keinen (geplanten) Handel betreiben, raten wir Ihnen zu der Gründung eines komplett neuen Unternehmens. Die Osteopathie können Sie in diesem Fall dennoch weiterführen.

Der Verkauf von Waren ist eine gewerbliche Tätigkeit und demnach meldepflichtig. Haben Sie alle relevanten Rahmenbedingungen – inkl. dem genauen Unternehmenszweck/Tätigkeit – mit Ihrem Partner besprochen und diese in einem Gesellschaftervertrag schriftlich festgelegt, ist der nächste formale Schritt bei Ihrem zuständigen – ortsansässigen – Gewerbeamt die Anmeldung Ihres Gewerbes. Oftmals ist dies inzwischen auch online möglich.

Weitere Nachweise sind in der Regel nicht nötig, solange Sie „nur“ im Bereich des Tierbedarfshandels tätig sind, da es sich hier nicht um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt. Wenn Sie die Anmeldung vorgenommen und den Gewerbeschein vorliegen haben, können Sie mit Ihrer Tätigkeit grundsätzlich beginnen. Durch die Gewerbepflicht ergibt sich eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Zudem muss Gewerbesteuer abgeführt werden, deren Höhe abhängig vom Hebesatz Ihres Ortes/Ihrer Stadt ist.

Besondere Vorgaben für den reinen Handel mit Tierbedarf können wir Ihnen nicht nennen. Auf Grund Ihres großen Leistungsspektrums könnten jedoch spezielle Voraussetzungen erforderlich sein. Gerade dann, wenn Sie sich im Bereich der „freiverkäuflichen Arzneimittel“ bewegen und diese vertreiben möchten, hier ist ein Sachkundennachweis (§ 50 Arzneimittelgesetz) nötig. Für die eigene Herstellung von Salben, Tinkturen etc. ist ggf. auch der Sachkundenachweis nicht mehr ausreichend, hier bräuchten Sie eine Herstellungserlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch.
Holen Sie dazu vorab auf jeden Fall weitere Erkundigungen ein z.B. beim Veterinäramt, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) etc.

Da Sie daneben teils frische und verderbliche Waren anbieten möchten, müssen Sie sich zudem mit den Bestimmungen für Kühl- und Lagerräume auseinandersetzen. Zuständig für dessen Einhaltung/Beaufsichtigung und Kontrollen ist das Gewerbe- und/oder Ordnungsamt.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor allen Maßnahmen steuerlich und vor allem rechtlich ausführlich beraten zu lassen. So können eventuell sehr teure und falsche Entscheidungen im Vorfeld vermieden werden.

Quelle:
German Drechsler
Unternehmensberatung

Stand:
März 2023

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