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Zusätzliche Tätigkeit unter bestehendem Gewerbe anbieten?

Frage

Ich betreibe eine Photovoltaik-Anlage – für diese Anlage bin ich beim Finanzamt als Unternehmer geführt. Nun hat sich kurzfristig eine kleine Nebentätigkeit ergeben, bei der ich für Beraterdienstleistungen (Logistikbereich) 600 Euro monatlich nebenberuflich an Umsatz generieren kann. Um es alles einfach zu halten, würde ich dies unter der Firma für die PV-Anlage verwalten und versteuern. Ist das so möglich oder muss ich dafür eine eigene Firma gründen?

Antwort

Grundsätzlich können Sie – neben Ihrem bereits bestehenden Gewerbe und Ihrem Hauptberuf – zusätzlich eine beratende Tätigkeit ausüben. Mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber sollte dies jedoch abgesprochen sein und Ihre Arbeitsleistung nicht negativ beeinflusst werden.

Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang auch etwaige Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag – da dies eine „echte“ nebenberufliche Tätigkeit ist – anders, als die PV-Anlage.

Vor der Frage, ob Sie die geplante beratende Dienstleistung in Ihren bestehenden Gewerbebetrieb integrieren können, wäre zuerst einmal zu prüfen, ob Ihre Beraterleistung nicht evtl. den freiberuflichen Tätigkeiten zuzuordnen ist. In diesem Falle müssen Sie sich „nur“ als freiberuflicher Berater bei Ihrem örtlichen Finanzamt anmelden und führen kein Gewerbe.

Wir empfehlen Ihnen dazu Rücksprache mit dem zuständigen Gewerbeamt und dem Finanzamt zu halten. Dort erhalten Sie weitergehende Informationen.

Sollte Ihre geplante Dienstleistung jedoch zu den gewerblichen Tätigkeiten zählen, ist diese Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden.

Grundsätzlich kann nach § 3 GewO (Gewerbeordnung) ein Betrieb mehrere Gewerbe führen – d.h., dass verschiedene Tätigkeiten in einer Gewerbeanmeldung zusammengefasst werden können und neue/weitere Tätigkeitsfelder (Geschäftsbereiche) dann im Rahmen einer Gewerbeerweiterung hinzuzufügen sind.

Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Tätigkeiten sich unter einem (Unternehmens-) Namen/Zweck zusammenfassen lassen und damit abdeckbar sind – ansonsten müssten einzelne Gewerbeanmeldungen vorgenommen werden.

Dies regelt § 14 der GewO > Anzeigepflicht.

Wir empfehlen Ihnen, sich dazu von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater entsprechend weitergehend beraten zu lassen und ggf. auch Rücksprache mit dem Gewerbeamt zu führen.

Wir hoffen, Ihnen mit den vorgenannten Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung.

Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH

Stand:
Februar 2020

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