Antwort
Generell ist es notwendig jede Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Diese Anmeldung einer Selbständigkeit kann je nach Art der Tätigkeit auf unterschiedliche Art erfolgen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt vorzunehmen. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt die Meldung beim zuständigen Finanzamt. Dort ist zu klären, ob die geplante Tätigkeit unter die Freien Berufe fällt oder es sich hier um ein Gewerbe handelt.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Jede Gründerin und jeder Gründer erhalten vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende bekommen diesen Fragebogen in der Regel im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden sich direkt an das Finanzamt oder einen Steuerberater.
In Zeile 7.3 des Fragebogens kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Oder ob Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, obwohl Sie die Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. In dem Fall sind Sie an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden und müssen als Gründer in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich, später vierteljährlich, eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt erstellen und entsprechend auch die Umsatzsteuer abführen.
Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus. Für das Jahr 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820,00 (Alleinstehende) bzw. 17.640 Euro (Ehepaare). Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Eingangssteuersatz bezeichnet den Satz, der für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags entrichtet werden muss.
Ihre Einkommensteuer wird nach Ablauf eines Kalenderjahres - spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres - fällig. Um Ihre Höhe ermitteln zu lassen, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Sie persönlich zuständigen Finanzamt einreichen. Eine Fristverlängerung bis zum 30. September für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann nur von einem Steuerberater beantragt werden. In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte aufführen. Wenn Sie Ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, müssen Sie der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz (bei Betriebseröffnung auch die Eröffnungsbilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.
Sie sollten die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Ihrer Krankenkasse mitteilen. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden.
Wer ein Unternehmen (haupt- oder nebenberuflich) eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an: www.foerderdatenbank.de
Förderung für Investitionen und Betriebsmittel erfolgen in der Regel über Darlehen. Negative Schufa-Einträge können hier zu einer ablehnenden Entscheidung führen, da bei vielen Förderprogrammen das Hausbankprinzip greift. Eine mögliche Förderung wäre der Mikrokreditfonds Deutschland. Der Mikrokreditfonds Deutschland ist ein Finanzierungsangebot, bei dem die Antragstellung nicht über die Hausbank läuft. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite www.mein-mikrokredit.de
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2017
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