Navigation

Unternehmenssitz wechseln: Gewerbeummeldung?

Frage

Ich möchte zunächst beim Gewerbeamt meine Privatadresse angeben und diese natürlich auch als Rechnungsadresse benutzen. Ich möchte erst sehen, wie sich die Einnahmen/Ausgaben entwickeln. Angenommen, ich miete mir nun nach einiger Zeit eine Geschäftsadresse, muss ich mein Gewerbe dann ummelden oder ist es nicht nötig, eine Gewerbeummeldung vorzunehmen, um meine neue Adresse auf Rechnungen und im Impressum einer Website anzugeben?

Antwort

Ihr Ziel ist es, wie Sie schreiben, nach einer gewissen Anfangszeit Ihrer neuen gewerblichen Tätigkeit eine anderweitige Geschäftsadresse anzumieten und diese neue Geschäftsadresse auf Rechnungen und im Impressum der Webseite zu Ihrem Gewerbe anzugeben. Hierzu möchten Sie wissen, inwieweit Sie das Gewerbe ummelden müssen. Gerne informiere ich Sie dazu wie folgt.

Der Sitz eines Gewerbes ist dort, wo das Gewerbe gemeldet ist und tatsächlich ausgeübt wird. Von diesem Sitz des Gewerbes aus werden auch die Rechnungen geschrieben und diese Anschrift befindet sich im Impressum auf der Webseite zum Gewerbe. Wenn sich der Sitz des Gewerbes nun ändert, muss dies gegenüber dem Gewerbeamt und den weiteren zuständigen Behörden wie Zulassungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Finanzämtern, ggfs. Handelsregister, ferner Versicherungsgesellschaften, bei denen die gewerbliche Tätigkeit etc. versichert ist, etc. und den Geschäftspartnern, Kooperationspartnern, Kunden etc. angezeigt werden. Die Angaben auf der Webseite zu Ihrem Gewerbe müssen bei einer Verlegung des Sitzes Ihres Gewerbes wahrheitsentsprechend geändert werden. Wenn Sie die Betriebsausgaben, die mit der Anmietung der neuen Räume für Ihr Gewerbe dann verbunden sein werden, als Ausgaben Ihres Gewerbes bei der Steuer absetzen möchten, ist diese Mitteilung der Sitzverlegung bei den zuständigen Behörden im Regelfall ohnehin erforderlich oder es muss in anderer Art und Weise nachgewiesen werden, welcher Bezug des Gewerbes dann zur neuen Geschäftsadresse besteht. Parallel zur Information der Behörden etc. berichtigen Sie den neuen Sitz auf der Webseite und stellen von dem neuen Sitz Ihres Gewerbes die neuen Rechnungen aus.

Um Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen, ist es am besten, ein genaues Datum für die Sitzverlegung zu bestimmen und dieses auch klarstellend allgemein bekannt zu machen, z.B. mit der Formulierung - ggfs. u.a. gut sichtbar per farbigem (Stempel-)Aufdruck auch auf den Geschäftspapieren - wie folgt: „Geschäftssitz ab dem xx.xx.20xx unter der neuen Anschrift …“

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben