Navigation

Unternehmensadresse steht noch nicht fest: Gewerbe-Anmeldung und HR-Eintrag?

Frage

In Kürze möchte ich ein Gewerbe anmelden. Um z.B. eine freie Firmierung nutzen zu können (Verwendung laut IHK ok) wollte ich mich als Kaufmann$$ ins Handelsregister eintragen lassen. Bzgl. der Abläufe komme ich zu Problemen: Um voll handlungsfähig zu werden, möchte ich das Gewerbe anmelden. Dafür benötigt man zwingend die Geschäftsadresse, sowohl für Anmeldung als auch HR-Eintrag. Meine Geschäftsräumlichkeiten kann ich aber erst ab 1.11. anmieten. So habe ich keine Ahnung, wie ich das Adressproblem jetzt lösen soll. Ich kann für die Anmeldung und HR-Eintragung ja noch nicht die neue Adresse angeben, oder doch? Gebe ich aber erst z.B. meine private Adresse an, dann muss ich alles kurz darauf direkt wieder ändern lassen (insbesondere HR-Eintrag dann extrem kostenintensiv durch Notarpflicht). Wenn ich aufgrund der Kosten zunächst auf einen HR-Eintrag verzichte und mich vorläufig nur als Kleinunternehmer anmelde, kann ich die Firmierung nicht nutzen. Was kann ich tun?

Antwort

Melden Sie ein einzelkaufmännisches Unternehmen zum Handelsregister an, so muss eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, unter der Ihnen Schreiben zugestellt werden können. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, auch von einer Wohnadresse aus ein Gewerbe zu betreiben oder zumindest dort die inländische Anschrift zu haben. Diese können Sie jederzeit ändern. Es ist nicht erforderlich, dass an der inländischen Geschäftsanschrift ein Gewerbe betrieben wird. Es geht hier lediglich um die Anschrift, unter der Ihnen Schreiben zugestellt werden können. Beachten sollten Sie als Mieter einer Mietwohnung, dass, wenn Sie ein Gewerbe von Ihrem Wohnsitz aus betreiben, der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung der Räume ausschließen könnte. Hier sollten Sie sich, wenn Sie Wohnungsmieter sind und der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung nicht ausdrücklich zulässt, mit Ihrem Vermieter abstimmen.

Die Anmeldung der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift bedarf der notariellen Beglaubigung. Weiter muss die Anmeldung in elektronischer Form durch den Notar beim Handelsregister eingereicht werden. Sie sollten sich erkundigen, welche Kosten hierbei bei Ihrem Notar und dem Handelsregister entstehen.

Verzichten Sie zunächst auf einen Eintrag des einzelkaufmännischen Unternehmens im Handelsregister, sollten Sie gleichwohl mit dem Gewerbeamt klären, ob Sie die von Ihnen angedachte Firma nicht als Geschäftsbezeichnung für Ihr Einzelunternehmen verwenden können, ggfs. unter Hinzufügung eines Inhaberhinweises.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juli 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben