Antwort
Ob Sie ein Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt vor Ort anmelden oder Ihre freiberufliche Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt anzeigen sollten, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt oder Gewerbeamt.
Wenn Sie das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet haben, werden gleichzeitig Meldungen an weitere Behörden und Institutionen durchgeführt, so zum Beispiel: das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK), Berufsgenossenschaft oder ggf. die Handwerkskammer. Das Finanzamt wird sich daher zeitnah bei Ihnen melden, um die steuerlichen Aspekte mit Ihnen zu klären. Sollte Ihre Tätigkeit allerdings unter die freiberufliche Tätigkeit fallen, reicht eine Anmeldung beim Finanzamt aus.
Die Mitgliedschaft bei der zuständigen IHK ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt automatisch. Hier sind im Beiträge zu entrichten. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen für Gründer und Kleinunternehmen. Auch für Freiberufler gibt es diverse Kammern. Kammerfähige freie Berufe sind zum Beispiel: Ärzte, Apotheker, Architekten, Beratende Ingenieure, Notare, Patentanwälte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte. Nicht mitgliedschaftspflichtige Freiberuflerkönnen einen freiwilligen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit/ auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Einige selbständige Tätigkeiten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Auflistung finden Sie in § 2 SGB VI.
Wenn Sie nicht zu diesen Berufsständen gehören, haben Sie die Möglichkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Der zu zahlende Betrag hängt von den von Ihnen gewünschten Leistungen ab, beträgt jedoch mindestens 83,70 Euro. Diesbezüglich erkundigen Sie sich am besten bei einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
Sie können sich unter Umständen auch in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2019 bei 3.115 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.870 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2019 die Beiträge von 77,88 Euro in den alten Bundesländern bzw. 71,75 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist. Weitere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2019
Tipps der Redaktion: