Antwort
Zunächst ist es einmal so, dass nach § 14 (1) Gewerbeordnung (GewO) u.a. für jedes stehende Gewerbe eine „Anmeldepflicht“ besteht, d.h. in Ihrem konkreten Fall - Sie müssen auf jeden Fall alle Ihre (geplanten) Tätigkeiten anmelden, wenn Sie diese ausführen!
Daneben ist es nach § 3 Gewerbeordnung (GewO) so, dass ein Betrieb auch mehrere Gewerbe führen kann - d.h., dass Sie grundsätzlich auch mehrere Tätigkeiten mit einer Gewerbeanmeldung abdecken und faktisch „zusammenfassen“ können.
Allerdings ist zu beachten und zu bedenken, dass gerade wenn Sie sich z.B. einen Firmennamen geben möchten, auch alle angebotenen Tätigkeiten abgedeckt sein müssen und diese irgendwie auch zusammenpassen und zusammenfassbar sind. Handelt es sich um vollkommen unterschiedliche Tätigkeiten, so müssen diese im Regelfall auch einzeln angemeldet werden.
Hier empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall noch einmal mit Ihrem Steuerberater und/oder Ihrem örtlichen Gewerbeamt Rücksprache zu halten.
Vermeiden sollten Sie auch mögliche „Irritationen“ Ihrer Kunden hinsichtlich Ihres genauen Angebotsportfolios (wenn Sie alle Tätigkeiten in einer Anmeldung zusammenfassen!) - dies insbesondere dann, wenn Sie unterschiedliche Kunden-Zielgruppen ansprechen und werblich entsprechend agieren.
Wenn Sie mehrere Tätigkeiten in einem Betrieb anmelden, empfehlen wir Ihnen zudem gleich von Anfang an, in der Buchhaltung s.g. „Kostenstellen“ einzurichten, so dass Sie jede Tätigkeit bzw. jeden Geschäftsbereich auch zahlentechnisch einzeln betrachten können. Sprechen Sie Ihren Steuerberater darauf an.
Beachten Sie bitte daneben auch die Formalien und Parameter bzgl. der Kleinunternehmerregelung: Grundsätzlich ist es zunächst möglich, mehrere Kleinunternehmen gleichzeitig zu gründen und zu führen. Wichtig ist dabei die von Ihnen bereits angesprochene Umsatzgrenze. Aus Sicht des Finanzamtes, sind mehrere Kleinunternehmen einer Person immer als eine Einheit zu sehen und an den Unternehmer gebunden. Bei mehreren Kleinunternehmen gilt die Umsatzgrenze also nicht pro Unternehmen, sondern für den Gesamtumsatz aller Unternehmen.
mehrere Kleinunternehmen = eine Umsatzgrenze
Die Kleinunternehmerregelung gilt für den Unternehmer - nicht für seine jeweiligen Unternehmen
Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung.
Allgemein gilt:
Solange Sie im vorangegangenen Jahr (1. Jahr) weniger als 17.500 Euro eingenommen haben und im neuen Jahr (2. Jahr) nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, bleibt Ihnen der Kleinunternehmer-Status erhalten.
Wenn Sie dagegen im vorangegangenen Jahr (1. Jahr) mehr als 17.500 Euro eingenommen haben oder im neuen Jahr (2. Jahr) mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, unterliegen Sie automatisch der Regelbesteuerung.
Konkret bedeutet das:
Erwirtschaften Sie in einem Jahr mit Ihren Beratungen im Social Media Marketing 10.000 Euro und verkaufen durch Ihr Modelabel noch Kleidung für 7.000 Euro, bleiben Sie als Kleinunternehmer insgesamt innerhalb der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (10.000 Euro + 7.000 Euro = 17.000 Euro).
Erwirtschaften Sie in einem Jahr mit Ihren Beratungen im Social Media Marketing 10.000 Euro und verkaufen durch Ihr Modelabel noch Kleidung für 8.000 Euro, bleibt zwar jede einzelne Firma innerhalb der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen, Sie als Unternehmer hätten jedoch mehr als 17.500 Euro (10.000 Euro + 8.000 Euro = 18.000 Euro) umgesetzt. Für das laufende Jahr, bedeutet das dann noch keine Änderungen in der Buchhaltung oder der Rechnungsstellung - denn Sie liegen als Unternehmer unter der zweiten Umsatzgrenze von 50.000 Euro.
Für das Folgejahr dürften Sie sich aber nicht mehr - für keine Ihrer Firmen - auf die Kleinunternehmerregelung berufen und diese nutzen
Sollten Sie in einem Jahr mehr als 17.500 Euro umsetzen und sogar die 2. Umsatzgrenze von 50.000 Euro überschreiten, unterliegen sie ab sofort automatisch der Regelbesteuerung für das laufende Jahr
Sie dürfen die Umsatzgrenze nicht überschreiten! Merken Sie eine Überschreitung zu spät, müssen Sie zudem mit Nachforderungen vom Finanzamt rechnen.
Bedenken sollten Sie daneben, falls Ihre Kunden-Zielgruppe aus dem „B to B“-Bereich kommt, dass Sie (bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung) keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen dürfen und Ihre Kunden somit auch keine Vorsteuer geltend machen können - dies kann u.U. ein Wettbewerbsnachteil für Sie sein.
Auf jeder Rechnung sollte sich zudem ein Hinweis zur Steuerbefreiung befinden, damit es nicht zu Irritationen kommt.
Sollten Sie die Produkte Ihres Modelabels über einen eignen Onlineshop verkaufen wollen, empfehlen wir Ihnen sich umfangreich beraten zu lassen.
So sollten die nachfolgenden Punkte beachten bzw. berücksichtigen bzw. ausführen:
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Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Oktober 2018
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