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Selbständige Tätigkeit wg. nicht gezahlten Sozialabgaben untersagt: was tun?

Frage

Mir wurde aufgrund von Steuerschulden und nicht gezahlten Sozialabgaben/Krankenkasse bis auf weiteres eine selbständige Tätigkeit untersagt und jegliche Ausführung führender Tätigkeiten des Betreibens eines Gewerbes. Da ich in Zukunft aber weiterhin ein Gewerbe bzw. einen Handel mit Möbeln aufbauen möchte, ist meine Frage, ob und wie weit ich Handel betreiben darf oder ob es eine juristische Möglichkeit gibt gegen die Verordnung vorzugehen. Meine vorherige Tätigkeit nahm ich als Fitnesstrainer wahr. Ist ein Handel für mich z.B. bei eBay völlig untersagt?

Antwort

Da Ihre Frage eine gewisse thematische Nähe zu einer vorherigen Frage eines anderen Fragestellers aufweist, knüpfe ich dort an und bitte Sie, auch meinen Rat zu der dortigen Fragestellung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine einmal erfolgte Gewerbeuntersagung mangels Zuverlässigkeit aufheben zu lassen.

Die erste Möglichkeit betrifft schlicht das Wiedererreichen eines einwandfreien Leumunds hinsichtlich der Leistung der öffentlichen Abgaben. Sie sollten also im Rahmen einer - dann zunächst notwendigerweise - nichtselbstständigen Tätigkeit wieder dazu kommen, über einen gewissen Zeitraum geordnete Finanzen und eine geordnete Leistung Ihrer öffentlichen Abgaben nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund, möglichst ergänzt um einen Nachweis verfügbarer finanzieller Reserven, ist die zuständige Verwaltung sodann zumeist wieder zu überzeugen, die Versagung aufzuheben.

Sofern Ihnen der zeitliche Horizont der ersten Alternative nicht zusagt, haben Sie alternativ die Möglichkeit unter Vorlage eines umfassenden Restrukturierungsplans vorzutragen, dass eine erfolgreiche Sanierung Ihres gewerblichen Wirkens absehbar ist und somit die Rückkehr zu einer regulären Leistung der öffentlichen Abgaben zu erwarten steht. Ohne ein fortgeschrittenes Maß an betriebswirtschaftlichen Kenntnissen ist das notwendige Zahlenmaterial zu Kosten und Leistungsplanung und damit der Prognose einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage häufig fast unmöglich, weshalb ich hier auf die Gründungsberater der Wirtschaftsfördergesellschaften verweisen möchte, die auch in Berlin mit Rat und Tat - kostenlos - Jungunternehmern zur Seite stehen. Diese Personen unterstützen anhand von formularbasierten Auswertungen bei der Erstellung eines Sanierungsplanes und begleiten in einigen Fällen auch die Kommunikation mit der Verwaltung.

Hinsichtlich Ihre beiden abschließenden Fragen muss man zunächst leider deutlich sagen, dass eine Gewerbeuntersagung aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit keine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsfelder erfährt. Ob Sie nun als Fitnesstrainer oder Möbelhändler tätig sind, spielt somit zunächst keine Rolle. Sie können den Wechsel der Tätigkeit jedoch im Rahmen eines möglichen Sanierungsplans (siehe oben genannte Variante 2) ansprechen, um so eine Erklärung für die Sanierungsperspektive zu liefern.

Und auch Ihre Frage zu der Umfassung möglicher Online-Vertriebskanäle via Ebay oder vergleichbarer Plattformen kann ich nicht positiv bescheiden. Die Versagung umfasst grundsätzlich jedwede Tätigkeit in gewerbsmäßigem Umfang. Sofern Sie also den Rahmen eines für Verbraucher üblichen Abverkaufs von alten oder überzähligen Möbeln überschreiten, wird recht schnell auf gewerbsmäßigen Umfang geschlossen werden. Es zählt nur das Ob und nicht das Wie der Tätigkeit.

Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur den Rat erteilen, durch lauteren Lebenswandel und einen offenen, transparenten Austausch mit der Berliner Verwaltung wieder für Vertrauen in Ihre Schaffenskraft zu sorgen und so die Versagung aufheben zu lassen.

Quelle:
Dr. Justus Gotthardt
Wirtschaftsjurist
Juli 2015

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