Antwort
Grundsätzlich wäre es möglich, Ihre geplante selbständige Tätigkeit über das Unternehmen Ihres Mannes mit anzubieten. Voraussetzung dafür wäre, wie schon von Ihnen angemerkt, die Umwandlung in eine GbR sowie - sinnigerweise - die buchhalterische Trennung der Erlöse und Kosten in Form einer Kostenstellenrechnung. Problematisch bei dieser Konstellation sind die sehr unterschiedlichen Geschäftsgegenstände: Zum einen die IT-Beratung und zum anderen die Verwaltungstätigkeit. Dies könnte mitunter auch potenzielle Kunden verwirren.
Alternativ könnten Sie ein eigenes Gewerbe anmelden. Erwirtschaften Sie dabei pro Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro, gelten Sie als Kleinunternehmer und sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen oder die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abzugeben. Außerdem können Sie den Gewinn aus Ihrer Selbständigkeit mittels der „einfachen Buchführung“ über eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln und diese mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Sollten Sie die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreiten (bzw. im Folgejahr über einen Umsatz von 50.000 Euro gelangen), verlieren Sie zwar die umsatzsteuerlichen Vorteile, sind aber bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro bzw. bis zu einem Gewinn von 60.000 Euro berechtigt, die Geschäftsjahre über die EÜR abzuschließen. Zur Bilanzierung sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie eine der beiden Grenzen überschreiten.
Wir empfehlen Ihnen, sich zu den v.g. Punkten von Ihrem Steuerberater beraten zu lassen - inkl. einer Darlegung der entsprechenden Kosten.
Da Sie sich zurzeit in Elternzeit befinden, haben Sie noch ein paar zusätzliche Vorschriften bzw. Auswirkungen zu beachten:
Einer selbständigen Tätigkeit muss Ihr (früherer) Arbeitgeber zustimmen. Sollten Sie auch vor der Schwangerschaft bei Ihrem Mann angestellt gewesen sein, wäre Ihnen diese Zustimmung ja schon sicher.
Ein Dazuverdienst wird natürlich mit den Bezügen des Elterngeldes verrechnet. Dabei ist die Bezugsgröße der Gewinn, nicht der erzielte Umsatz. Dies gilt sowohl für die Selbstständigkeit als Kleinunternehmen/Einzelunternehmer, als auch als Mitinhaber einer GbR (hier wird der Gewinn gemäß den Geschäftsanteilen berechnet).
Gemäß § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben Sie die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit erwerbstätig zu arbeiten. Als Selbstständige müssen Sie dazu eine Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt einreichen, in dem Sie bescheinigen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Arbeiten Sie mehr als die besagten 30 Stunden, gilt die Elternzeit als beendet.
Wir hoffen, Ihnen mit den genannten Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung Ihres Vorhabens.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
September 2019
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