Navigation

Restaurant um Lieferservice erweitern: Genehmigungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wenn man als Gastronom mit bestehendem Restaurant nun auch einen Lieferservice anbieten möchte, an was sollte man in puncto behördliche Genehmigungen (Gewerbe-Lizenz erweitern) und Versicherungen denken? Ist eine Hygienebelehrung auch für Essensausfahrer bzw. Aushilfskoch notwendig? Was ist mit der Versicherung für das private KFZ, das auch als Lieferfahrzeug verwendet wird?

Antwort

Für ein bereits bestehendes Gastronomiegewerbe sind – neben dem eh schon vorhandenen Gewerbeschein – keine weiteren Konzessionen oder Genehmigungen erforderlich, wenn Sie einen zusätzlichen Lieferservice anbieten möchten.

Gleichwohl würden wir Ihnen empfehlen, noch einmal zu prüfen, welchen Unternehmenszweck/-gegenstand Sie genau in Ihrer Gewerbeanmeldung angegeben haben und ggf. diesen um den Lieferservice zu erweitern bzw. zu ergänzen.

Als zusätzliche Versicherung kommt für Sie evtl. eine Transportversicherung in Frage. Dies sollten Sie mit einem Versicherungsberater erörtern (er kann Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob sich die dafür anfallenden Kosten in Ihrem Fall rentieren – d.h. die Kosten sollten keinesfalls den Nutzen übersteigen).

Die von Ihnen angesprochene Hygienebelehrung ist für jeden(!) Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwingend notwendig und erforderlich.

Beachten Sie bitte dabei, dass jeder Ihrer Angestelltinnen und Angestellten - gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - eine Bescheinigung über eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt vorlegen kann. Die Hygienebelehrung muss zudem laut „Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nummer 852/2004“ alle zwei Jahre durch die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst oder durch Dritte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt werden. Informieren Sie sich hier auch gerne näher bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Bzgl. der Fahrzeugversicherung für ein gewerblich genutztes Privatfahrzeug empfehlen wir Ihnen ebenfalls eine Versicherungsfachfrau oder einen Versicherungsfachmann aufzusuchen. Versichern Sie sich, dass die „Essensausfahrerinnen“ und „Essensausfahrer“ berechtigt sind, das entsprechende Fahrzeug zu führen und dass die entsprechenden Personen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden.

Bei entsprechender Nachfrage des Lieferservice kann es sinnvoll sein, ein Firmenfahrzeug anzuschaffen. Besprechen Sie dies mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH

Stand:
Mai 2020

Tipps der Redaktion

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben