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Projekt über Crowdfunding-Plattform finanzieren: Gewerbe anmelden?

Frage

Ich plane ein kleines "reward"-basiertes Projekt auf einer Crowdfunding-Plattform zu starten mit dem Ziel, 1.000 Euro einzunehmen, um selbstgestaltete Würfel zu produzieren. Muss ich das Projekt als Gewerbe anmelden?

Antwort

Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 14 GewO muss insbesondere dann ein Gewerbe angemeldet werden, wenn entweder eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, ein bereits bestehender Gewerbebetrieb übernommen, der Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegt, eine Zweigstelle gegründet oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird.

Da man davon ausgehen kann, dass Ihre Tätigkeit nicht unter eine der freiberuflichen Tätigkeiten des § 18 EStG fällt, stellt sich daher in Ihrem Fall die Frage, ob die Herstellung selbstgestalteter Würfel schon in der Anfangsphase eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Nach einer weit verbreiteten und unter anderem auch vom Finanzamt verwendeten Definition wird dann von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, die erlaubt und auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet ist.

Ausweislich dieser Definition sind Sie von Anfang an gewerblich tätig. Denn Sie führen Ihre Arbeit selbstständig aus, sie ist nicht verboten, sie ist auf Dauer angelegt und Sie möchten damit Geld verdienen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Einordnung nicht darauf ankommt, in welchem Umfang Sie die Tätigkeit ausüben. Selbst wenn Sie monatlich nur ein paar Stunden mit der Herstellung und dem Vertrieb verbringen, gelten Sie als Gewerbetreibender, sofern Sie damit einen Gewinn erzielen möchten. Und bei dieser Gewinnerzielungsabsicht hätte ich keinen Zweifel, zumal die Geldgeber eine gewisse Verzinsung ihrer Anlage im Rahmen des Crowdfundings erwarten, was nur mit einem kalkulatorischen Aufschlag über die Selbstkosten der Würfel möglich ist.

In diesem Sinne sollten Sie von Anfang an Ihre Tätigkeit als Gewerbe anmelden, um insbesondere späteren Ärger zu vermeiden.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2015

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