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Private Kochabende vermitteln: Erste Schritte?

Frage

Ich würde gerne eine Vermittlung von privaten Kochabenden anbieten. Jede Privatperson soll bei sich zuhause für weitere Gäste ein Kochevent anbieten können. Gewerblich gibt es hierfür ja einige Hürden (Gewerbe, Hygiene, Betriebsstätte etc.), wenn dabei allerdings kein Geld fließt, würde das als private Veranstaltung laufen?

Ist es möglich, nur für die Vermittlung Geld zu verlangen und alles Weitere bei den Privatpersonen zu belassen, also (jegliche) Haftung auszuschließen?

Wie machen das „private“ Kochkurse oder die Fernsehsendung „Das perfekte Dinner"“

Antwort

Grundsätzlich gilt, dass jeder, der dauerhaft, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung eine Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt, ein Gewerbe anmelden muss. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auch vor, wenn Einnahmen, z.B. durch Schenkungen, oder geldwerte Vorteile, z.B. durch die kostenfreie Teilnahme an den von Ihnen organisierten Essen, erzielen. Bieten Sie Ihre Dienstleistungen kostenfrei an, und erzielen aber z.B. durch Schenkungen Einnahmen, so verstoßen Sie gegebenenfalls gegen das Wettbewerbsrecht. Darüber hinaus können auch Einnahmen aus regelmäßigen Schenkungen steuerpflichtig sein.

Wenn Sie gewerblich private Kochabende anbieten, so können Sie, über die Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bestimmte Haftungsrisiken ausschließen. Der generelle Ausschluss aller Haftungsrisiken ist nicht möglich. Ich empfehle Ihnen die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.

Als Vermittler von privaten Kochabenden erbringen Sie eine Dienstleistung und können das in der Gewerbeanmeldung unter „Sonstiges“ angeben.

Als Mitglied einer Industrie und Handelskammer und/oder einer Handwerkkammer müssen Sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Beitrages wird von Ihrer zuständigen Handwerkskammer festgelegt. Für Existenzgründer gibt es häufig Sonderregelungen.

Auch wenn das Gewerbeamt die IHK bzw. die Handwerkskammer über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, so empfehle ich Ihnen, dass Sie mit Ihrer Gewerbeanmeldung auch direkt das Gespräch mit der jeweiligen Kammer zu suchen und sich über fällige Gebühren und Mitgliedsbeiträge informieren.

Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.

Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwartenden Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.

Für Unternehmensgründer gilt, dass Sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf 12 Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von Euro 10.000, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von Euro 20.000 aus.

Wählen Sie die Kleinunternehmer-Regelung müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Da sich die Kleinunternehmer-Regelung nicht für jeden lohnt, empfehle ich Ihnen, sich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beraten zu lassen.

Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung. Ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen.

Unter Umständen haben Ihre erzielten Gewinne auch Einfluss auf die Höhe Ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Wenden Sie sich dafür bitte an Ihre Krankenkasse.

Kochsendungen werden i.d.R. nicht durch die Fernsehsender produziert, die diese Sendungen ausstrahlen, sondern durch Produktionsfirmen. Diese Produktionsfirmen schließen mit den Teilnehmern Verträge, in denen alles wie Haftung, Vergütung oder Aufwandsentschädigung usw., geregelt wird. Produktionsfirmen gehen einem Gewerbe nach.

Abschließend möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt.

Auf der Gründerplattform finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus Ihrer Region.

Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Stand:
September 2022

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