Antwort
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit – allerdings auch nach §14 GeWO (Gewerbeordnung) eine Verpflichtung eine Selbständigkeit beim Gewerbeamt anzuzeigen. Die Angehörigen der Freien Berufe ebenso wie die Berufe der Urproduktion (Land-, Forst- und Fischwirte) sind keine Gewerbetreibenden und können sich den Weg zum Gewerbeamt folglich sparen. Solange es sich nicht um ein bestimmtes Gewerbe handelt, für das eine entsprechende Qualifikation oder eine besondere Zulassung erforderlich ist, kann man jedes Gewerbe ausüben.
Ob Ihr Vorhaben (Anbau von Beerenobst und frische Kräuter) als Urproduktion von der Anmeldung befreit ist, würde ich beim zuständigen Finanzamt erfragen. Die Herstellung und der Verkauf von Marmelade und von Tee ist jedoch in jedem Fall ein anmeldepflichtiger Gewerbebetrieb.
Ihr Vater müsste seine bereits bestehende Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gemeindeamt um die neuen Bereiche erweitern. Falls Sie stattdessen ein neues Gewerbe anmelden wollen, dann müssen Sie dies ebenfalls beim zuständigen Gemeindeamt tun. Nachdem Sie beim Gemeindeamt die Anmeldung abgegeben haben, erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt das Formular „Anmeldung zur steuerlichen Erfassung“. Im Rahmen dieser Anmeldung entscheiden Sie gegenüber dem Finanzamt, ob Sie als Kleingewerbetreibender lediglich vereinfachte Buchführungsregeln beachten müssen und/oder ob Sie die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten und sich dadurch die monatliche Umsatzsteueranmeldung sparen wollen.
Sie können Ihr Gewerbe unter Ihrem Namen betreiben oder Sie können sich auch einen Firmennamen ausdenken, müssen dann allerdings immer den Zusatz „Inhaber Vorname Nachname“ angeben.
Eine besondere Ausbildung für den Anbau und den Verkauf von Feldfrüchten ist nicht notwendig. Es macht auch keinen Unterschied, ob Sie die Produkte direkt vom Hof verkaufen oder an einen Großmarkt liefern. Sie müssen allerdings beachten, dass der Sitz des Unternehmens / des Hofes in einem entsprechenden Gewerbe- oder Mischgebiet (Stichwort Flächennutzungsplan) liegt. Wenn Ihr Haus / Hof in einem reinen Wohngebiet liegen sollte, dann dürfen Sie Ihre Waren nicht direkt vom Hof verkaufen, denn dann ist aufgrund des Kundenverkehrs mit zusätzlichen Belästigungen (vermehrt Autoverkehr) und Parkplatzbedarf zu rechnen.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
April 2018
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